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Rentenverpflichtung und aufschiebend bedingte Gegenleistung

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Leitsatz

Bei der Berechnung der Schenkungsteuer für eine gemischte Schenkung ist eine erst aufschiebend bedingt entstehende Gegenleistungspflicht noch nicht zu berücksichtigen. Hingegen ist auf Antrag eine Rentenzahlungspflicht nicht nach dem Kapitalwert nach § 14 Abs. 1 BewG, sondern mit dem Verkehrswert anzusetzen. Dieser errechnet sich nach der abgekürzten Sterbetafel des Statistischen Bundesamts.

 

Sachverhalt

V übertrug seinen beiden Kindern eine Kommanditbeteiligung je zur Hälfte. Die Kinder verpflichteten sich, dem V dafür eine wertgesicherte lebenslängliche Versorgungsrente von monatlich 45000 DM zu zahlen. Nach dem Tod des V sollte seine Ehefrau eine lebenslängliche Rente in Höhe von 70 % erhalten; diesen Anspruch konnte sie erst nach dem Tod des V geltend machen. Das Finanzamt sah in diesem Vorgang eine gemischte Schenkung und berechnete die Schenkungsteuer auf Basis des Kapitalwerts der geschuldeten Rente von 5932 980 DM. Dabei blieb die an die Ehefrau aufschiebend bedingt geschuldete Rente unberücksichtigt. Nach erfolglosem Einspruch berücksichtigte das FG die Kapitalwerte beider Rentenverpflichtungen und berechnete diese abweichend von § 14 BewG nach der mittleren Lebenserwartung gemäß der "Abgekürzten Sterbetafel" des Statistischen Bundesamts.

Die hiergegen erhobene Revision des Finanzamts ist begründet. Da der Verkehrswert der Kommanditbeteiligung den Wert beider Rentenverpflichtungen erheblich übersteigt und sich die Beteiligten dessen bewusst waren, liegt eine gemischteSchenkung vor. Allerdings verneint der BFH bei der Berechnung des freigebigen Teils der Zuwendung eine Kürzung um den aufschiebendbedingtenRentenanspruchs der Ehefrau. Denn eine unter aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) stehende Gegenleistungspflicht kann die Zuwendung erst mindern, wenn...

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