Leitsatz
Bei der Berechnung der Schenkungsteuer für eine gemischte Schenkung ist eine erst aufschiebend bedingt entstehende Gegenleistungspflicht noch nicht zu berücksichtigen. Hingegen ist auf Antrag eine Rentenzahlungspflicht nicht nach dem Kapitalwert nach § 14 Abs. 1 BewG, sondern mit dem Verkehrswert anzusetzen. Dieser errechnet sich nach der abgekürzten Sterbetafel des Statistischen Bundesamts.
Sachverhalt
V übertrug seinen beiden Kindern eine Kommanditbeteiligung je zur Hälfte. Die Kinder verpflichteten sich, dem V dafür eine wertgesicherte lebenslängliche Versorgungsrente von monatlich 45000 DM zu zahlen. Nach dem Tod des V sollte seine Ehefrau eine lebenslängliche Rente in Höhe von 70 % erhalten; diesen Anspruch konnte sie erst nach dem Tod des V geltend machen. Das Finanzamt sah in diesem Vorgang eine gemischte Schenkung und berechnete die Schenkungsteuer auf Basis des Kapitalwerts der geschuldeten Rente von 5932 980 DM. Dabei blieb die an die Ehefrau aufschiebend bedingt geschuldete Rente unberücksichtigt. Nach erfolglosem Einspruch berücksichtigte das FG die Kapitalwerte beider Rentenverpflichtungen und berechnete diese abweichend von § 14 BewG nach der mittleren Lebenserwartung gemäß der "Abgekürzten Sterbetafel" des Statistischen Bundesamts.
Die hiergegen erhobene Revision des Finanzamts ist begründet. Da der Verkehrswert der Kommanditbeteiligung den Wert beider Rentenverpflichtungen erheblich übersteigt und sich die Beteiligten dessen bewusst waren, liegt eine gemischteSchenkung vor. Allerdings verneint der BFH bei der Berechnung des freigebigen Teils der Zuwendung eine Kürzung um den aufschiebendbedingtenRentenanspruchs der Ehefrau. Denn eine unter aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) stehende Gegenleistungspflicht kann die Zuwendung erst mindern, wenn die Bedingung (Tod des V) eingetreten ist.
Ein Abzug der Rentenzahlungspflicht an den V hat grundsätzlich mit dem sich aus der Anlage 9 zu § 14 BewG ergebenden Kapitalwert zu erfolgen. Nur wenn Steuerpflichtige den Ansatz des Verkehrswertsbeantragt, wird dieser auf der Grundlage der bei Rentenbeginn maßgebenden abgekürzten Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes für einen entsprechenden Rentenanspruch an eine Lebensversicherung ermittelt. Der BFH hat den Streitfall an das FG zurück verwiesen, das den Verkehrswert der Rentenverpflichtung gegenüber dem V noch zu ermitteln hat.
Hinweis
Der BFH führt zudem aus, dass bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung erst nach bestandskräftiger Steuerfestsetzung, dies ein rückwirkendesEreignis darstellt, das nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu einer Korrektur der Steuerfestsetzung führt. Die anders lautende Aussage des BFH im Urteil v. 17.10.2001, II R 72/99, BFH/NV 2006 S. 744 ist damit überholt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 8.2.2006, II R 38/04.