Leitsatz

Beiträge zur Rentenversicherung für die Jahre vor 2005 sind nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar. Dies gilt trotz Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war in den Jahren 1986 bis 1989 nichtselbständig und selbständig tätig. Er beantragte, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in vollem Umfang als vorweggenommene Werbungskosten bei den späteren Alterseinkünften abzuziehen. Nach seiner Auffassung habe die Umstellung von der bis 2004 geltenden Ertragsanteilsbesteuerung der Renten zur nachgelagerten Besteuerung ab 2005 dazu geführt, dass sich auch die Rechtsnatur der vor 2005 geleisteten Beiträge in unbegrenzt abziehbare Werbungskosten geändert habe.

Der BFH entschied, dass die Rentenversicherungsbeiträge nur als Sonderausgaben mit den bis 2004 geltenden Höchstbeträgen abziehbar sind. Aufwendungen für den Erwerb von Rentenrechten können weder als vorweggenommene Werbungskosten sofort noch im Wege der Absetzungen für Abnutzung berücksichtigt werden. Hieran ändert sich durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005 nichts. Er beurteilte allerdings nicht die Rechtsnatur von Vorsorgeaufwendungen, ließ also unentschieden, ob es sich um Werbungskosten oder Sonderausgaben handelt, sondern ging von der zeitlichen Geltungsanordnung aus.

Für Jahre vor 2005 gilt deren Rechtslage fort. Die Systemumstellung durch das Alterseinkünftegesetz beinhaltet keine rückwirkende Abziehbarkeit der Beiträge. Dies ergibt sich daraus, dass geregelt wurde: "die Fassung des Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden." Hierin liegt die Aussage, dass in den Jahren vor 2005 die früheren maßgebenden Fassungen des EStGweiterhin Geltung haben. Es fehlt an ausdrücklichen Regelungen, wonach das neue Recht auf alle noch offenen Veranlagungen anwendbar sei, und des Inhalts, dass bestandskräftige Veranlagungen zu ändern seien. Eine rückwirkende Änderung des EStG ist auch nicht möglich, weil die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre, wenn sich aus dem neuen Recht Auswirkungen ergeben, auf die sich der Steuerpflichtige nach altem Recht nicht hatte einrichten können. Zudem war dem Gesetzgeber die beschränkte Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen und damit deren Zahlung teilweise aus versteuertem Einkommen bewusst. Die Systemumstellung erfolgte aus haushaltswirtschaftlichen Gründen erst ab 2005 und nicht in der Absicht, den vollen Abzug herbeizuführen. Der Gesetzgeber wurde vom BVerfG nicht verpflichtet, die Rechtslage rückwirkend zu bereinigen oder bei dem Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen nachzubessern.

 

Hinweis

Mit der Frage, ob der beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen verfassungswidrig ist, befassen sich die Verfahren 1 BvR 912/03 und 2 BvR 274/03 beim BVerfG und X R 43/05 beim BFH. Es bleibt also weiter abzuwarten, wie die Abzugsbeschränkung der Vorsorgeaufwendungen behandelt werden wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 8.11.2006, X R 45/02.

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