Leitsatz

Zahlungen aufgrund einer sofort beginnenden Leibrentenversicherung gegen Einmalbetrag sind auch nicht teilweise (nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG) steuerfrei.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger schloss am 4.1.1991 mit der S Rentenanstalt eine "Leibrentenversicherung auf ein Leben mit sofort beginnender Rentenzahlung und Rentengarantie gegen Einmalbetrag". Er hatte einmalig 1,2 Mio. DM zu zahlen und erhält als Versicherungsnehmer seit dem 1.1.1991 eine monatliche Versicherungsleistung (lebenslängliche Rente) von 7005,70 DM (garantierte Rente) sowie eine Zusatzrente von zunächst 3000 DM. Die garantierte Rente wird mindestens für die Zeit von 10 Jahren gezahlt. Beim Tod der versicherten Person wird der Einmalbetrag nicht zurückgezahlt. Stirbt der Steuerpflichtige, steht das Bezugsrecht aus der Rente seiner Ehefrau zu. Das Finanzamt besteuerte die monatlichen Zahlungen als Leibrente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) mit einem Ertragsanteil von 32 %. Der Steuerpflichtige ist der Meinung, die Beträge seien nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG steuerfrei. Das FG hat die Klage abgewiesen.

Der BFH entscheidet, dass die bezogenen Renten – garantierte Rente und Zusatzrente – nicht steuerfrei sind. Sie sind, wie das FG zutreffend entschieden hat, mit ihrem Zinsanteil steuerbar, der sich seinem Entstehungsgrund nach aus der zeitlichen Streckung der Auszahlung ergibt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG liegen nicht vor. Die Rentenversicherung ist weder eine Versicherung "auf den Erlebensfall" noch "auf den Todesfall" noch eine "gemischte Versicherung" auf den Erlebens- oder Todesfall. Die vom Steuerpflichtigen abgeschlossene sofort beginnende Rentenversicherung enthält demzufolge keinen Sparanteil, der Gegenstand einer, sodann ggf. nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG steuerbefreiten, Verzinsung sein könnte. Der BFH hat die Revision des Steuerpflichtigen als unbegründet zurückgewiesen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 15.6.2005, X R 64/01.

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