Leitsatz

Hat ein Steuerpflichtiger vor dem 1.1.1999 Anzahlungen auf Anschaffungskosten in Höhe des vollen Kaufpreises geleistet und dafür Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b FördG zu 40 % in Anspruch genommen, so kann er bereits im darauf folgenden Jahr damit beginnen, den Restwert nach § 4 Abs. 3 FördG abzuschreiben.

 

Sachverhalt

A erwarb 1998 einen Miteigentumsanteil an einem Objekt in Sachsen, das der Verkäufer zu sanieren hatte. Vom Kaufpreis von 488596 DM entfielen 355941 DM auf die Sanierung. A zahlte den vollen Kaufpreis bereits 1998. Die Sanierungsmaßnahme wurde im Dezember 1999 abgeschlossen und das Objekt A übergeben. In der Einkommensteuerveranlagung 1999 berücksichtigte das Finanzamt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht die von A geltend gemachte Restwertabschreibung für die Sanierungsmaßnahme, sondern lediglich die lineare Abschreibung für einen Monat. Die Klage hatte Erfolg. Das FG meinte, bereits nach dem Wortlaut von § 4 Abs. 3 FördG könne die Restwertabschreibung bereits 1999 begehrt werden. Der BFH bestätigte diese Entscheidung.

 

Entscheidung

Nach § 4 Abs. 3 FördG kann A den Restwert der Anschaffungskosten des Objekts, soweit sie auf die Modernisierung entfallen (355941 DM), von dem auf das Jahr der Inanspruchnahme der insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen folgenden Jahr an absetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor; denn A hat 1998 Sonderabschreibungen auf Anzahlungen in Höhe des vollen Kaufpreises zu 40 % in Anspruch genommen. Damit hat er die insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen ausgeschöpft. Das ist möglich, weil das FördG als Anzahlung auf Anschaffungskosten die volle Vorauszahlung des Kaufpreises begünstigt[1]. Deshalb kann A ab 1999 die Restwertabschreibung geltend machen. Denn dieses Jahr ist das Jahr, das dem Jahr der Inanspruchnahme der insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen (hier 1998) folgt.

 

Praxishinweis

Man muss beim FördG drei verschiedene Begünstigungszeiträume unterscheiden, und zwar

  1. den Begünstigungszeitraum für Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FördG beginnend mit dem Jahr des Investitionsabschlusses (hier also 1999),
  2. den Begünstigungszeitraum für Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 Satz 5 FördG für Anzahlungen auf Anschaffungskosten (hier 1998) und
  3. den Begünstigungszeitraum für die Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG.

Der Begünstigungszeitraum für die Restwertabschreibung schließt sich an den Zeitraum an, in dem der Steuerpflichtige die Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 FördG in insgesamt zulässiger Höhe in Anspruch genommen hat. Auf seine Gestaltung kommt es an, ob man drei Begünstigungszeiträume hintereinander staffelt oder nur zwei. Hätte A die Sonderabschreibungen für die Anzahlung nicht in voller Höhe ausgeschöpft, sondern z.B. nur in Höhe von 20 %, würden sich dem Begünstigungszeitraum 2 die Begünstigungszeiträume 1 und 3 anschließen. Hat er aber – wie hier – die Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 FördG allein mit denen für die Anzahlung ausgeschöpft, folgt auf 2 sogleich 3.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 20.4.2004, IX R 49/03

[1] Vgl. BFH-Urteil vom 14.1.2004, IX R 33/03, INF 2004, S. 288

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