Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
- Auch bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen und wechselseitiger Weitergabe der dafür erhaltenen Provisionen wird eine nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige Leistung erbracht (Anschluss an das BFH-Urteil vom 27.6.2006, IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657).
- Die bei ringweiser Vermittlung als Gegenleistung von der Versicherungsgesellschaft vereinnahmte Provision kann nicht um den Betrag der Provision als Werbungskosten gemindert werden, wenn der Vermittler diesen Betrag aufgrund einer Vereinbarung der an der ringweisen Vermittlung beteiligten Personen untereinander zwar an den Versicherungsnehmer weiterleiten muss, er umgekehrt aber einen Auskehrungsanspruch gegenüber demjenigen hat, der den Abschluss seiner Versicherung vermittelt (Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 27.6.2006, IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657).
Sachverhalt
Drei Personen hatten Versicherungsprämien als Sonderausgaben geltend gemacht, die jeweils vereinnahmten Provisionen jedoch nicht erklärt. Erst bei der Prüfung des Versicherers wurde dies aufgedeckt. Das Finanzamt erfasste die Prämien als Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG, das FG verneinte die Einkünfteerzielungsabsicht.
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab dem Finanzamt Recht: Die Prämien waren als Einkünfte aus Leistungen zu versteuern.
Hinweis
Schließen sich drei Personen zusammen, um sich gegenseitig Versicherungen zu vermitteln, können sie die Provision, die sonst der Vertreter kassiert, selbst vereinnahmen: A vermittelt die Versicherung des B und bekommt dafür eine Prämie von 30 000 EUR, die er an B weiterleitet. Er bekommt im Gegenzug von C, der seine Versicherung vermittelt und dafür ebenfalls 30 000 EUR kassiert, diesen Betrag. B vermittelt die Versicherung des C, bekommt dafür 30 000 EUR und leitet diesen Betrag an C weiter.
Mit diesen Problemen hatte sich der BFH schon teilweise auseinander gesetzt. So hatte er in seinem im Leitsatz wiedergegebenen Urteil zur kreuzweisen Vermittlung ausgeführt, dass der jeweilige Vermittlungsvertrag steuerlich zugrunde zu legen ist; er ist kein Scheingeschäft. Die Vermittlung führt also zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Die Leistung liegt in der Vermittlung der Versicherung.
Hier musste der BFH sich damit beschäftigen, wie die Weiterleitungszahlung steuerrechtlich zu bewerten ist. Die Vorinstanz hatte darin nämlich abziehbare Werbungskosten gesehen und deshalb die Einkünfteerzielungsabsicht verneint. Da jeder Beteiligte tatsächlich
30 000 EUR erhalten hat, erscheint dieses Ergebnis – auch dem BFH – befremdlich. Indem die Beteiligten das Geld weiterleiten, verwenden sie ihre Einkommen, die durch die Überweisungen des Versicherungskonzerns auf ihr Konten bereits zugeflossen und damit erzielt waren; ein geradezu klassischer Fall der Differenzierung zwischen Einkommensbezug und -verwendung!
Link zur Entscheidung
BFH, 20.01.2009, IX R 34/07