Bereicherungsklage nach Ablösung einer Zwangshypothek
Die Erwerber von Grundstücken, auf denen Zwangssicherungshypotheken ruhen, müssen berücksichtigen, dass ihre Abwehrrechte gegenüber dem vollstreckenden Hypothekengläubiger eingeschränkt sind, soweit sie aus Einwendungen gegen den gesicherten und titulierten Anspruch hergeleitet werden. Das zeigt der vom Bundesgerichtshof (BGH) jüngst entschiedene Fall:
Die klagende Grundstückseigentümerin war durch den Erwerb des mit mehreren Zwangssicherungshypotheken belasteten Grundstücks die dingliche Rechtsnachfolgerin des Vollstreckungsschuldners geworden. Sie war zunächst zur Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB) verurteilt worden und hatte danach einige der Zwangssicherungshypotheken abgelöst (§ 1142 BGB). Mit ihrer Klage begehrte sie nunmehr Rückzahlung derjenigen Beträge, die sie auf zum Teil verjährte und zum Teil durch Erfüllung untergegangene Forderungen der Vollstreckungsgläubigerin geleistet hatte. Das Berufungsgericht gab ihr noch Recht. Doch beim BGH hatte sie schlechte Karten:
Kein Problem wegen Verjährung
Zwar hält das Gericht einen Bereicherungsanspruch der Klägerin (Rückforderung wegen Zahlung auf die Zwangssicherungshypothek trotz möglicher teilweiser Verjährung des gesicherten Anspruchs) nicht schon nach §§ 813 Abs. 1 Satz 2, 214 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Zwar könne nach § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden sei. Dies gelte aber nur bei freiwilligen Leistungen, nicht jedoch bei durch Zwangsvollstreckung durchgesetzten verjährten Forderungen und auch nicht bei – wie hier – Zahlungen auf verjährte Forderungen zur Abwehr einer drohenden Zwangsvollstreckung.
Beschränkung auf Rechtsposition des Titelschuldners
Allerdings stehen dem Grundstückserwerber keine weitergehenden Einwände gegen den titulierten Anspruch zu, als sie der Vollstreckungsschuldner als dinglicher Rechtsvorgänger gehabt hätte: Der Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung eine auf seinem Grundstück lastende, eine fremde Schuld sichernde Zwangssicherungshypothek ablöst, kann seine Leistung von dem Gläubiger im Wege einer Bereicherungsklage nur insoweit zurückverlangen, als der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Ablösung mit der Vollstreckungsgegenklage selbst Einwendungen gegen den gesicherten Anspruch hätte vorbringen können.
Fazit
Der Grundstückserwerber sollte sich also vorab darüber informieren, ob gegebenenfalls Einwendungen präkludiert oder aus anderen Gründen ausgeschlossen sind, z. B. weil der Rechtsvorgänger bereits eine Vollstreckungsgegenklage erfolglos durchgeführt hat.
(BGH, Urteil v. 5.7.2013, V ZR 141/12, NJW 2013 S. 3243, dazu Walker/Storck, LMK 2013, 353033)