Leitsatz

Ein Anspruch eines Arbeitgebers auf Rückdeckung einer Pensionsverpflichtung, der aus einer Kapitallebensversicherung resultiert, die in Kombination mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auch den Leistungsfall der Berufsunfähigkeit abdeckt, ist – auch nach Eintritt dieses Leistungsfalls – als ein (einheitliches) Wirtschaftsgut zu aktivieren. Für die Bemessung der Anschaffungskosten ist der Rechnungszinssatz maßgeblich, den der Versicherer für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die Lebensversicherung verwendet hat.

 

Sachverhalt

Eine GmbH hatte zur Rückdeckung einer Versorgungszusage an ihren Geschäftsführer eine kombinierte Kapitallebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit aktivierte die GmbH den auf die Lebens- und den auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entfallenden Teil des Rückdeckungsanspruchs. Bei der Lebensversicherung ging sie von einem Rechnungszinssatz von 3 %, bei der Berufsunfähigkeitsversicherung von 6 % aus. Das Finanzamt erkannte die Bilanzansätze nur bezüglich der Lebensversicherung an. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH schloss sich dem an: "Eigentliche" Pensionszusage und zusätzliche Berufsunfähigkeitsversorgung unterfallen denselben Rechnungslegungs- und Bewertungsgrundätzen und dementsprechend denselben Rechnungszinssätzen.

 

Hinweis

Der Rückdeckungsanspruch ist mit den Anschaffungskosten zu aktivieren, die sich aus den (rechnungsmäßig) verzinslich angesammelten Sparanteilen der geleisteten Prämien zusammensetzen und dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital des Versicherers entsprechen. Zu den Anschaffungskosten können überdies Guthaben aus Überschussbeteiligungen gehören. Die Versicherungsprämien sind nur insoweit als Aufwand abzugsfähig, als sie die Verwaltungskosten des Versicherers bzw. das Risiko vorzeitiger Versorgungsfälle decken.Fraglich ist, ob sich an dieser Bilanzierung etwas ändert, wenn der Rückdeckungsanspruch aus einer kombinierten Kapitallebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung resultiert. Der BFH hat das prinzipiell verneint. Bei dem Anspruch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut, das wie ein Anspruch aus einer reinen Risikoversicherung zu bilanzieren wäre. Die Annahmen über die Wahrscheinlichkeit des Leistungsfalls bei Berufsunfähigkeit sind in diesem Fall Bestandteil der Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung aus der Lebensversicherung.

 

Kommentar

Fazit: Es gelten gleiche Bewertungsgrundsätze, insbesondere stimmen die jeweiligen Rechnungszinssätze überein. Zu unterschiedlichen Ansätzen gelangt man nur bei einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung, die nicht in Zusammenhang mit einer Lebensversicherung abgeschlossen wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 10.06.2009, I R 67/08.

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