Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Tritt der Unternehmer einen Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch ab und zahlt das Finanzamt die Vergütung an den Zessionar aus, entsteht gegen den Zessionar ein Rückzahlungsanspruch, wenn und soweit der Vergütungsanspruch auf einem später nach § 17 UStG berichtigten Vorsteuerabzug beruhte.
Sachverhalt
Die aus in 2004 von der Steuerpflichtigen an eine KG ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen entstandene Vorsteuervergütung trat die KG an die Steuerpflichtige (Zessionär) ab. Wegen Uneinbringlichkeit der Forderungen an die KG aufgrund Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das KG-Vermögen im April 2005 machte das Finanzamt mit Bescheid vom Mai 2005 den Vorsteuerabzug der KG in der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für April 2005 rückgängig. Mit Bescheid vom Juli 2005 wurde von der Steuerpflichtigen die vergüteten Beträge i.H.v. 258364 EUR zurückgefordert.
Das FG hatte den Rückforderungsbescheid aufgehoben. Ein Anspruch auf Rückforderung setzt nach § 37 Abs. 2 AO voraus, dass der Rechtsgrund für die Zahlung später entfallen sei. Dies sei bei der Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerüberschusses aufgrund der Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 1 UStG nicht der Fall.
Der VII. Senat des BFH hat das Urteil des FG aufgehoben. Tritt der Unternehmer einen Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch ab und hat das Finanzamt den Vergütungsbetrag an den Zessionar ausgezahlt, entsteht gegen den Zessionar ein Rückzahlungsanspruch, wenn und soweit der Vergütungsanspruch auf einem später nach § 17 UStG berichtigten Vorsteuerabzug beruhte.
Das FG muss noch die Feststellung nachholen, ob der Rechtsgrund für die Auszahlung an die Steuerpflichtige mit der Berichtigung der Vorsteuern der Voranmeldungen März, Mai, Juni und Juli 2004 durch Bescheid vom 13.5.2005 über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für April 2005 weggefallen ist. Auch müssen die nach § 17 UStG die Vorsteuerberichtigung erfordernden Ereignisse zwingend die Umsätze betreffen, auf deren Besteuerung der abgetretene Vergütungsanspruch beruhte. Verbleibt nach Abzug der berichtigten Vorsteuern im Zessions-Voranmeldungszeitraum noch ein negativer Umsatzsteuerbetrag, ist die Rückforderung i.H.d. Restbetrags nicht gerechtfertigt (Fortentwicklung der Rechtsprechung).
Hinweis
Der VII. Senat folgt nicht der gegenläufigen Auffassung des V. Senat des BFH (Beschuss v. 13.7. 2006 V B 70/06, BStBl 2007 II S. 415). Eine Vorlage an den Großen Senat des BFH sei entbehrlich, da der VII. Senat für Rückforderungsbescheide zuständig ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 27.10.2009, VII R 4/08.