Beitrag zum Hausbau

Beim Scheitern einer Lebensgemeinschaft werden nicht selten Zuwendungen zurückverlangt, die ein Beteiligter dem anderen vor einer späteren Eheschließung gemacht hat. Doch dabei kann schon die Auswahl des richtigen Gerichts Schwierigkeiten bereiten:

Die Antragstellerin beglich während ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem späteren Ehemann (Antragsgegner) Rechnungen für die Errichtung der im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Immobilie. Sie zahlte rund 14.000 EUR und damit nahezu ihre gesamten Ersparnisse. Der Bauvertrag wurde von den Beteiligten gemeinsam unterzeichnet. Noch bei Beginn der Bauarbeiten erfolgte der Heiratsantrag durch den Antragsgegner. Die Ehe wurde mit Einzug in das Haus geschlossen. Nach der Ehescheidung beantragte die Antragstellerin die Rückzahlung der getätigten Aufwendungen vor dem Landgericht. Die gleichzeitig für das Verfahren beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde wegen Unschlüssigkeit der Klage versagt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das OLG Dresden zurück.

Familien­gericht zuständig

Die beabsichtigte Klage habe bereits deshalb keinen Erfolg, weil der Rechtsweg zu den allgemeinen Zivilgerichten nicht eröffnet sei. Denn gemäß §§ 23a, 23b GVG i. V. m. § 266 FamFG ist ausschließlich das Familiengericht zuständig, weil es sich um eine sog. sonstige Familiensache i. S. v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handele. Die Vorschrift beschränke sich nicht auf Ansprüche direkt aus der Ehezeit. Erforderlich sei lediglich der Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung. Das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang" sei weit auszulegen.

Anspruch ungewiss

In der Sache selbst wies das Gericht darauf hin, dass sich der Rückzahlungsanspruch der Antragstellerin aus §§ 730 ff., 812 oder 313 BGB ergeben könne. Dabei gibt es interessante Tipps für die Klagebegründung:

  • Die Voraussetzungen für §§ 730 ff. BGB seien aber nur erfüllt, wenn die Antragstellerin nachweise, dass es zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gekommen sei. Hierfür müssten von der Antragstellerin konkrete Angaben über die Vorstellungen der Parteien im Zeitpunkt der Planung, Beauftragung und Durchführung der Bauleistung, zum Inhalt des gemeinsamen Bauvertrags, zum Umfang und der Dauer des Zusammenwirkens erfolgen. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin bereit war, das Alleineigentum zu akzeptieren und dennoch Aufwendungen dafür zu tätigen, reiche für die Annahme eines Gesellschaftsvertrags nicht aus.
  • Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB sei nur gegeben, wenn der bezweckte Erfolg nicht eingetreten sei und es sich um Leistungen der Antragstellerin handelte, die über das hinausgehen, was im täglichen Zusammenleben üblich sei, und zu einer überdauernden Vermögensmehrung geführt habe.
  • Auch für § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) liegen die Voraussetzungen noch nicht vor. Ein korrigierender Eingriff sei nur dann zulässig, wenn der erfolgten Leistung eine erhebliche Bedeutung zukomme. Dabei sei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen: auf die Dauer der Lebensgemeinschaft, das Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, die Höhe und der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung, sowie die damaligen und aktuellen Einkommensverhältnisse.

(OLG Dresden, Beschluss v. 29.11.2013, 20 W 1094/13, NJOZ 2014 S. 843, dazu Beger-Oelschlegel, NZFam 2014, S. 90)

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