Darlehen oder Schenkung?
Unter welchen Voraussetzungen können Schwiegereltern ihre Zuwendungen nach dem Scheitern der Ehe zurückfordern? Diese Frage beschäftigt immer wieder die Gerichte. Meist geht es um den Streit, ob die Zuwendung schenk- oder darlehensweise vorgenommen wurde.
In einem vom OLG Saarbrücken zu beurteilenden Fall verlangten die Kläger die Rückzahlung von 8.500 EUR von dem Beklagten, ihrem früheren Schwiegersohn. Zur Anschaffung eines Hauses hatten sie den nun geschiedenen Eheleuten zunächst ein Darlehen gewährt. Die Kläger behaupteten nun, über das Darlehen hinaus seien den Eheleuten nach und nach 17.000 EUR für Renovierungsarbeiten und den Kauf von Haushaltsgegenständen gezahlt worden. Auch insoweit habe es sich um ein Darlehen gehandelt. Der Beklagte behauptet hingegen, diese Zuwendungen seien schenkweise erfolgt.
Schenkung
Das Landgericht hat den Anspruch teilweise zuerkannt. Einen zweiten Darlehensvertrag hat das LG zwar nicht angenommen, jedoch eine Schenkung. Diese könne nach § 812 BGB wegen Zweckverfehlung zurückgefordert werden, da die Ehe gescheitert ist. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG Saarbrücken die Klage jedoch insgesamt abgewiesen.
Die Voraussetzungen, wonach Schwiegereltern Zuwendungen vom Schwiegerkind zurückfordern können, liegen nach Auffassung des Senats nicht vor. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Zuwendungen i. d. R. als Schenkungen zu qualifizieren, die nach Schenkungsrecht oder gemäß § 313 Abs. 1 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden.
Geschäftsgrundlage
Geschäftsgrundlage der Schenkung ist eine bei Vertragsschluss zu Tage tretende gemeinsame Vorstellung der Parteien oder eine einseitige Vorstellung, die für den anderen erkennbar war und akzeptiert wurde. Die Vorstellung, die Ehe des eigenen Kindes habe Bestand und das eigene Kind werde von der Zuwendung auf Dauer profitieren, gehört hierzu. Dass der Fortbestand der Ehe (für den Schwiegersohn) erkennbar zur Geschäftsgrundlage wurde, sei im zu entscheidenden Fall nicht anzunehmen. Geschenke ließen nicht per se darauf schließen, dass sie im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erfolgen. Weitere Umstände müssten hinzutreten. Denkbar sei, dass sie erfolgen, weil man einen Gefallen finanzieller Art machen wolle oder aus reiner Verbundenheit.
Indizien für Schenkung
Ein Indiz dafür, dass man bei der Schenkung den Bestand der Ehe voraussetze, sei aber, dass das Geld für eine nachhaltige Anschaffung hergegeben werde. Hierzu sei konkreter Vortrag erforderlich, den das Gericht hier vermisst hat. So sei beispielsweise der Kauf einer Kühl-/Gefrierkombination keine Anschaffung mit langfristigem Charakter, wohl aber ein höherwertiger Einbauschrank. Da die Eltern während der Ehe regelmäßige Geldzuwendungen in Höhe von 500 EUR tätigten, die mit dem Fortbestand der Ehe nichts zu tun hatten, hat das Gericht angenommen, dies könne auch für kostspieligere Anschaffungen gelten. Der Schenker müsse darlegen und beweisen, dass bei Vertragsschluss die Vorstellung, die Ehe werde fortbestehen, Geschäftsgrundlage wurde. Die Kläger haben diesen Beweis nicht führen können.
Fazit
Eine schenkweise Zuwendung von Geld lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, sie erfolge in der Erwartung, die Ehe zwischen dem eigenen und dem Schwiegerkind habe Bestand. Weitere Umstände müssen hinzutreten, die von den Schwiegereltern darzulegen und zu beweisen sind. Dass angesichts hoher Scheidungsraten überhaupt noch unbedingtes Vertrauen auf den Bestand einer Ehe besteht, kann durchaus bezweifelt werden und bedarf eingehender Begründung.
(OLG Saarbrücken, Urteil v. 21.11.2013, 2 U 47/13, dazu Höhler-Heun, NZFam 2014, S. 44)