BGH: Schadensersatzpflicht bei Nichterfüllung
Bei einer Sicherungsgrundschuld kann die Abtretung der aus der Sicherungsabrede folgenden Rückgewähransprüche einerseits und der Grundschuld andererseits Probleme bescheren und sogar Schadensersatzpflichten nach sich ziehen – wie folgender vom BGH entschiedener Fall zeigt:
Bei einem mit mehreren Grundschulden belasteten Grundstück waren der Gläubigerin der zweitrangigen Grundschuld, einer Sparkasse, alle Ansprüche auf Rückgewähr vor- und gleichrangiger Grundschulden abgetreten worden. Diese Abtretung wurde der Inhaberin der erstrangigen Grundschuld, der Sicherungsnehmerin, angezeigt. Im Zuge einer Umschuldung trat die Sicherungsnehmerin ihre Grundschuld, welche nur noch teilweise i. H. v. 150.000 EUR valutiert war, an eine andere Bank ab, die alsdann weitere Kredite gewährte. Als das belastete Grundstück später veräußert wurde, zahlte der Erwerber 450.000 EUR entsprechend dem aktuellen Valutierungsstand an die neue Gläubigerin der Grundschuld, um deren Löschung zu erwirken. Die klagende Sparkasse (neue Gläubigerin) macht nun einen Schaden in Höhe der Differenz zwischen der damaligen und der zuletzt bestehenden Valutierung gegen die Sicherungsnehmerin geltend.
Anspruch auf Abtretung
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen gab der BGH der Sparkasse Recht: Dieser steht ein fälliger Anspruch auf Abtretung des nicht valutierten Teils der Grundschuld zu, den die Sicherungsnehmerin pflichtwidrig nicht erfüllt hat (§ 280 Abs. 1 und 3 i. V. m. §§ 283, 275 BGB).
Im Übrigen stellt das Gericht klar:
- Der Sicherungsnehmer ist nach Maßgabe des allgemeinen Schuldrechts zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld nach Bedingungseintritt schuldhaft nicht erfüllt. Ist der Rückgewähranspruch – etwa an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger – abgetreten worden, steht der Anspruch auf Schadensersatz dem neuen Gläubiger zu.
- Ob der Sicherungszweck endgültig weggefallen ist, richtet sich nach der Sicherungsvereinbarung. Auch wenn diese eine Revalutierung der Grundschuld erlaubt, tritt die aufschiebende Bedingung jedenfalls mit dem endgültigen Ende der Geschäftsbeziehung ein.
- Nach einer dem Sicherungsnehmer angezeigten Abtretung kann die Sicherungsvereinbarung nur unter Mitwirkung des neuen Gläubigers inhaltlich geändert werden, soweit die Änderung den Rückgewähranspruch einschließlich der aufschiebenden Bedingung betrifft, unter der dieser steht.
(BGH, Urteil v. 19.4.2013, V ZR 47/12, NJW 2013 S. 2894 mit Anm. Wolfsteiner; dazu auch Regenfus, LMK 2013, 348685)