Leitsatz

Verpflichtet sich der Vermieter von Fahrzeugen gegenüber den Mietern, das Fahrzeug zum Ende der Mietzeit zu veräußern und den Veräußerungserlös in­­soweit an den Mieter auszuzahlen, als er einen vertraglich vereinbarten, unter dem Buchwert der Fahrzeuge zum Vertragsende liegenden Restwert übersteigt, kann er für diese Pflicht ratierlich eine Rückstellung in der Höhe bilden, in der der vereinbarte Restwert unter dem Buchwert der Fahrzeuge liegt.

 

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige vermietete im Jahr 2001 Fahrzeuge mit unterschiedlichen Vertragslaufzeiten. Bereits im Mietvertrag wurde jeweils ein Fahrzeugrestwert nach Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart. Dieser betrug 2001 durchschnittlich 20 % der Anschaffungskosten des jeweiligen Fahrzeugs und ist Abrechnungsgrundlage bei Beendigung des Mietvertrags. Nach Ablauf der Mietzeit wurden die Fahrzeuge an Dritte verkauft. Der Mieter durfte das Fahrzeug nicht erwerben, konnte aber einen Käufer benennen. Der aus der Veräußerung erzielte Verkaufspreis lag in der Regel über dem kalkulierten Fahrzeugrestwert. Die Steuerpflichtige war gegenüber dem jeweiligen Mieter verpflichtet, den tatsächlichen Verkaufspreis unter Abzug des kalkulierten Fahrzeugrestwerts zurückzuzahlen.

Streitig ist, ob die Steuerpflichtige für den Anspruch der Mieter, am Veräußerungserlös der Fahrzeuge insoweit beteiligt zu werden, als dieser den zwischen den Vertragsparteien kalkulierten Restwert übersteigt, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bilden darf.

Der BFH entscheidet, dass die Steuerpflichtige die Rückstellung bilden kann. Die Verpflichtung zur Auskehrung des Veräußerungserlöses ist rechtlich und wirtschaftlich mit den Mietverträgen über die Fahrzeuge verknüpft. Es handelt sich – wirtschaftlich betrachtet – um eine Mietrückzahlung. Für diese Pflicht, die die Steuerpflichtige am Ende der Laufzeit der Mietverträge trifft, vereinnahmt sie die Gegenleistung bereits während der Mietzeit in Form "überhöhter" Mietraten. Da diese Erlöse mit der Vergütungspflicht zum Ende des Vertrags belastet sind, befindet sich die Steuerpflichtige insoweit in einem Erfüllungsrückstand (Verpflichtungsüberhang), dem zur Vermeidung eines überhöhten Gewinnausweises durch die Bildung einer Rückstellung bilanziell Rechnung getragen werden muss.

Diese Verpflichtung aus einem Erfüllungsrückstand ist abzuzinsen. Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, da u.a. noch Feststellungen zur Höhe der Rückstellung zu treffen sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 21.9.2011, I R 50/10.

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