Prof. Dr. Edeltraud Günther, Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Ändern sich die Verhältnisse für die Inanspruchnahme von Kindergeld im Nachhinein, ist die Festsetzung des Kindergelds ab dem Folgemonat der Änderung, ggf. auch rückwirkend, aufzuheben.
Sachverhalt
Im Urteilsfall besuchte die im September 1986 geborene Tochter das Gymnasium bis voraussichtlich März 2007. Entsprechend setzte die Familienkasse antragsgemäß mit interner Verfügung vom August 2004 Kindergeld für den Zeitraum ab Oktober 2004 bis März 2007 fest. Tatsächlich besuchte die Tochter das Gymnasium jedoch nur bis Januar 2005. Für die Folgezeit wurde die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres geltend gemacht, wozu es jedoch tatsächlich nicht kam. Im September 2005 hob daher die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Februar 2005 unter Hinweis auf § 70 Abs. 2 EStG auf.
Der BFH bestätigte diese Entscheidung und verwies auf die zutreffend angewendete Änderungsnorm des § 70 Abs. 2 EStG, wonach die Festsetzung des Kindergelds mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern ist, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, da die ursprünglich zutreffende Kindergeldfestsetzung durch Änderung der für den Bestand des Kindergeldanspruchs maßgeblichen Verhältnisse des Kinds nachträglich unrichtig geworden war.
Hinweis
Wird antragsgemäß Kindergeld ohne Bescheiderteilung gewährt, liegt gleichwohl ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vor, der Bindungswirkung für die Zukunft hat. Die Festsetzung ist damit zugleich Rechtsgrundlage für die fortlaufende monatliche Zahlung des Kindergelds, d.h. durch die monatliche Zahlung wird die ursprüngliche Festsetzung nur jeweils konkludent bestätigt, es kommt jedoch nicht monatlich zu einer neuen Festsetzung. Da im Zeitpunkt der Festsetzung des Kindergelds (August 2004) die Voraussetzungen für dessen Gewährung vorlagen, konnte die Festsetzung bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen ab Februar 2005 nach § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 3.3.2011, III R 11/08.