Leitsatz
Ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) ist bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig.
Sachverhalt
K gab seine USt-Voranmeldungen für 1996 nach vereinnahmten Entgelten ab. Seine USt-Jahreserklärung beruhte auf der Sollbesteuerung und führte zu einer formell bestandskräftigen Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Im Februar 2000 reichte K eine berichtigte Erklärung auf Basis der Istbesteuerung ein. Das Finanzamt setzte die Steuer im März 2000 zunächst entsprechend der berichtigten Erklärung fest, hob den Änderungsbescheid jedoch später wieder auf. Das FG wies die Klage auf Aufhebung dieses Bescheids mit dem Ziel der Istbesteuerung ab: K habe in seiner Jahressteuererklärung rückwirkend von der Ist- zur Sollbesteuerung übergehen können; eine Rückkehr zur Istbesteuerung sei aufgrund der formellen Bestandskraft der Jahressteuerfestsetzung nicht mehr zulässig, so dass der Änderungsbescheid vom März 2000 rechtswidrig und gemäß § 164 Abs. 2 AO aufzuheben gewesen sei.
Entscheidung
Die Revision hatte keinen Erfolg.
Hinweis
Die Umsatzsteuer ist nach § 16 Abs. 1 S. 1 UStG nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) zu berechnen. Nach § 20 UStG kann die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) gestattet werden.
Für den Fall, dass die Istbesteuerung für einen bestimmten Besteuerungszeitraum beantragt wurde, war bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden, ab welchem Zeitpunkt eine Bindung daran eintritt. Die folgenden Überlegungen sprechen dafür, dass ein Wechsel von der Ist- zur Sollbesteuerung rückwirkend nur bis zur Unanfechtbarkeit, also der formellen Bestandskraft des Jahressteuerbescheids, zulässig ist:
Die Istbesteuerung kann nicht mehr für einen Besteuerungszeitraum gestattet werden, der bereits durch eine formell bestandskräftige USt-Festsetzung abgeschlossen ist.
Auch sonst können nach ausdrücklich im UStG getroffenen Regelungen Verfahrenshandlungen nur bis zur Unanfechtbarkeit des Jahresbescheids rückgängig gemacht werden. So kann der Widerruf der Regelbesteuerung durch einen Kleinunternehmer nur bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erfolgen. Auch der Antrag auf Besteuerung nach Durchschnittssätzen kann nur bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung gestellt werden.
Für die Option zur Steuerpflicht nach § 9 Abs. 1 UStG fehlt eine gesetzliche Regelung, bis zu welchem Zeitpunkt sie spätestens zu erklären ist oder rückgängig gemacht werden kann. Der BFH hat entschieden, dass eine Option zur Steuerpflicht nach Eintritt der formellen Bestandskraft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Link zur Entscheidung
BFH,10.12.2008, XI R 1/08