Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
- Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft.
- Sachbezüge i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG liegen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden (Änderung der Rechtsprechung gegenüber Senatsurteil vom 27.10.2004, VI R 51/03, BFH/NV 2005 S. 292).
- Räumt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht ein, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten tanken zu dürfen, liegt ein Sachbezug i.S.d. § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG vor.
Sachverhalt
K gestattete seinen Arbeitnehmern, bei einer Tankstelle auf seine Kosten gegen Vorlage einer elektronischen Karte zu tanken. Auf der Karte waren die Literzahl eines bestimmten Kraftstoffs und der Höchstbetrag von 44 EUR gespeichert. Eine lohnsteuerliche Erfassung erfolgte nicht. Das Finanzamt nahm Barlohn statt steuerfreier Sachbezüge an, weil neben der Ware auch ein Höchstbetrag genannt war, ebenso das FG. Der BFH gab der Klage statt.
Entscheidung
Ausgangspunkt ist das Tatbestandsmerkmal des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG:"Einnahmen, die nicht in Geld bestehen". Sachlohn liegt nicht allein deshalb vor, weil der Arbeitnehmer tatsächlich eine Sache erlangt. Auch bei einer Abkürzung des Zahlungswegs liegt Barlohn vor. Dann kann aber bei Abkürzung des Sachleistungswegs auch Sachlohn vorliegen, wenn nicht der Arbeitgeber, sondern ein Dritter die Ware aushändigt und der Arbeitgeber das Entgelt dafür an den Dritten zahlt.
Ob eine Sache oder Geld zufließt, hängt vom Rechtsgrund der Leistung ab, der den eigentlichen Zuwendungsgegenstand benennt. Daher ist nach der arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage zu differenzieren, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber fordern kann. Besteht nur ein Anspruch auf eine Sache selbst, liegt Sachlohn vor. Dagegen liegt Barlohn vor, wenn der Arbeitnehmer statt der Sache auch die Auszahlung eines entsprechenden Geldbetrags verlangen kann. Das ist dann Barlohnverwendung.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG fasst den Sachbezug weit: alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. So ist ein Sachbezug nicht ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber keine konkrete Sache zusagt, sondern den Arbeitnehmer berechtigt, von Dritten beliebig wählbare Sach- oder Dienstleistungen zu beziehen. Gutscheine sind kein Geld. Als Geld zählen nur gesetzliche Zahlungsmittel und gängige ausländische Währungen. Auch die Tankkarte ist kein Geld, sondern nur ein Ausweis gegenüber der Tankstelle.
Link zur Entscheidung
BFH, 11.11.2010, VI R 27/09.