Leitsatz

  1. Traktorführer sind jedenfalls dann als Fachkräfte i.S. des § 40a Abs. 3 Satz 3 EStG und nicht als Aushilfskräfte zu beurteilen, wenn sie den Traktor als Zugfahrzeug mit landwirtschaftlichen Maschinen führen.
  2. Reinigungsarbeiten, die ihrer Art nach während des ganzen Jahres anfallen (hier: Reinigung der Güllekanäle und Herausnehmen der Güllespalten), sind nicht vom Lebensrhythmus der produzierten Pflanzen oder Tiere abhängig und daher keine saisonbedingten Arbeiten.
 

Sachverhalt

Ein Landwirt erhob die Lohnsteuer für einen Arbeitnehmer nach § 40a Abs. 3 EStG mit 5 %. 1997 war der Arbeitnehmer mit dem Aufbringen von Gülle, dem Säubern, Einebnen und Schließen eines Siloplatzes, dem Transport von Getreide, dem Pressen von Stroh und Bestellarbeiten beschäftigt. 1998 reinigte er Güllekanäle und transportierte die Güllespalten hinaus und wieder hinein. Das Finanzamt forderte nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung die Differenz zum Pauschsteuersatz von 20 % nach § 40a Abs. 2 EStG nach. Klage und Revision hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Die Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40a Abs. 3 EStG setzt u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer keine landwirtschaftliche Fachkraft ist. Eine solche liegt vor, wenn eine diesbezügliche Berufsausbildung abgeschlossen wurde oder wenn entsprechende Fachkenntnisse anderweitig erworben wurden und der Arbeitnehmer auch tatsächlich anstelle einer Fachkraft eingesetzt wird. Der Einsatz als Führer eines Zugfahrzeugs mit landwirtschaftlichen Maschinen ist regelmäßig eine solche Fachkrafttätigkeit. So verhielt es sich auch im Streitjahr 1997, weil der Arbeitnehmer den Traktor als Zugfahrzeug für diverse landwirtschaftliche Maschinen selbständig gefahren hat. Die Würdigung des FG ist nicht zu beanstanden, dass das gleichmäßige Aufbringen von Gülle nach der Gülleverordnung, die fachmännische Beseitigung eines Silos mit einem Siloblockschneider, das Anfertigen von Strohballen, das Pflügen und anschließende Bestellen mit einem Drill-, Pflanz- oder Dippelgerät nicht mit einfachen Arbeiten einer Aushilfskraft zu vergleichen ist.

Weitere Voraussetzungen einer Pauschalierung nach § 40a Abs. 3 EStG ist, dass nicht ganzjährig anfallende, also nur saisonbedingte Arbeiten erledigt werden, nämlich solche, die sowohl vom Arbeitsinhalt als auch vom zeitlichen Ablauf her vorübergehend sind, wie dies beispielsweise beim Pflanzen und der Ernte besonders offenkundig ist. Danach lagen die Voraussetzungen des § 40a Abs. 3 EStG auch 1998 nicht vor, weil die Würdigung des FG nicht zu beanstanden ist, dass es sich beim Reinigen der Güllekanäle und dem Transport der Güllespalten nicht um saisonbedingte Arbeiten gehandelt hat, sondern um solche, die ihrer Art nach während des ganzen Jahres anfallen. Dagegen ist unerheblich, dass die Reinigungsarbeiten nur in größeren Zeitabständen nötig werden, weil die Pauschalierung nicht allein durch die jeweilige betriebliche Arbeitseinteilung erreicht werden kann. Das ist nur anders, wenn die Reinigungsarbeiten in Abhängigkeit vom Lebensrhythmus der Tiere saisonal anfallen.

 

Praxishinweis

Der BFH hat für das Jahr 1998 offengelassen, ob eine Pauschalierung bereits daran scheitert, dass derselbe Arbeitnehmer schon im Vorjahr als Fachkraft beschäftigt war. Hierzu hätte es weiterer Feststellungen bedurft, ob er – falls er nicht Fachkraft kraft Berufsausbildung war – auch als solche eingesetzt worden ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 25.10.2005, VI R 59/03

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