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Sanierungsgelder bei umlagefinanzierten Versorgungskassen steuerfrei

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Leitsatz

Leistet der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Schließung des Umlagesystems Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse, fließt den Arbeitnehmern kein Arbeitslohn zu.

 

Sachverhalt

In der Sache geht es darum, ob die Zahlung von Sanierungsgeldern, die wegen der Systemumstellung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung vom umlagefinanzierten Abschnittsdeckungsverfahren auf eine kapitalgedeckte Beitragsfinanzierung anfallen, als Arbeitslohn zu erfassen ist. Die Finanzverwaltung vertrat bisher den Standpunkt, dass Sanierungsgelder und damit nichtsteuerbare Leistungen des Arbeitgebers nur solche Zahlungen des Arbeitgebers sein können, die einen zusätzlichen, über den bisherigen Umlagesatz hinausgehenden Finanzierungsbedarf bei der Ausfinanzierung des Altbestands nach Schließung oder Umstellung eines Umlagesystems decken sollen.

Demgegenüber geht der BFH davon aus, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn der Barwert der Versorgungsanwartschaften der begünstigten Arbeitnehmer versicherungsmathematisch richtig berechnet worden ist und vom Arbeitgeber lediglich Sanierungsgelder im Zusammenhang mit der Schließung eines Umlagesystems zu leisten sind. Zur Begründung führt er an, dass derartige Sonderzahlungen – anders als versicherungsmathematisch korrekt berechnete Umlagen – nicht der Finanzierung von (neuen) Versorgungsanwartschaften, sondern lediglich der Finanzierung bereits laufender Renten sowie erworbener unverfallbarer Anwartschaften der aktiven und ausgeschiedenen Arbeitnehmer dienen.

 

Hinweis

Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder eine diesem nahe stehende Person für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung), wenn der Arbeitnehmer einen Re...

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