Leitsatz
Leistet der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Schließung des Umlagesystems Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse, fließt den Arbeitnehmern kein Arbeitslohn zu.
Sachverhalt
In der Sache geht es darum, ob die Zahlung von Sanierungsgeldern, die wegen der Systemumstellung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung vom umlagefinanzierten Abschnittsdeckungsverfahren auf eine kapitalgedeckte Beitragsfinanzierung anfallen, als Arbeitslohn zu erfassen ist. Die Finanzverwaltung vertrat bisher den Standpunkt, dass Sanierungsgelder und damit nichtsteuerbare Leistungen des Arbeitgebers nur solche Zahlungen des Arbeitgebers sein können, die einen zusätzlichen, über den bisherigen Umlagesatz hinausgehenden Finanzierungsbedarf bei der Ausfinanzierung des Altbestands nach Schließung oder Umstellung eines Umlagesystems decken sollen.
Demgegenüber geht der BFH davon aus, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn der Barwert der Versorgungsanwartschaften der begünstigten Arbeitnehmer versicherungsmathematisch richtig berechnet worden ist und vom Arbeitgeber lediglich Sanierungsgelder im Zusammenhang mit der Schließung eines Umlagesystems zu leisten sind. Zur Begründung führt er an, dass derartige Sonderzahlungen – anders als versicherungsmathematisch korrekt berechnete Umlagen – nicht der Finanzierung von (neuen) Versorgungsanwartschaften, sondern lediglich der Finanzierung bereits laufender Renten sowie erworbener unverfallbarer Anwartschaften der aktiven und ausgeschiedenen Arbeitnehmer dienen.
Hinweis
Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder eine diesem nahe stehende Person für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung), wenn der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch gegen die Versorgungseinrichtung erwirbt. Steht dem durch die Versicherung begünstigten Arbeitnehmer ein eigener Rechtsanspruch gegen eine Pensionskasse, fließen ihm durch die Zuwendung des Arbeitgebers an die Pensionskasse Leistungen aus dem Dienstverhältnis zu. Es liegt wirtschaftlich so, als hätte der Arbeitgeber die Zahlungen an den Arbeitnehmer und dieser sie an die Pensionskasse geleistet. Diese steuerrechtliche Beurteilung gilt unabhängig davon, ob die Zuwendungen in ein kapitalgedecktes oder umlagefinanziertes System fließen. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Umstellung bisher umlagefinanzierter Zusatzversorgungseinrichtungen auf kapitalgedeckte Beitragsfinanzierung.
Im Umlageverfahren werden die für die aktiven Arbeitnehmer erbrachten Einzahlungen nicht für die spätere Versorgung angespart, sondern unmittelbar zur Finanzierung der Versorgungsleistungen der ehemaligen Arbeitnehmer verwendet. Damit ist die Höhe der für die aktiven Arbeitnehmer zu leistenden (und von diesen auch zu versteuernden) Umlagen nicht abhängig von der Höhe ihrer erworbenen Anwartschaften, sondern von der Höhe der im Deckungsabschnitt aufzubringenden Versorgungsleistungen, der Anzahl der aktiven Pflichtversicherten. Systembedingt sind somit beim Umlageverfahren die als Arbeitslohn zu versteuernden Zahlungen und die erworbenen Versorgungsanwartschaften nicht deckungsgleich, sondern können sowohl nach oben wie auch nach unten voneinander abweichen.
Der BFH bestätigt grundsätzlich die Lohnsteuerpflicht von Umlagezahlungen, da der aktive Arbeitnehmer durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungsverfahren Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung erwirbt, was für die Zuwendung eines Lohnbestandteils ausreicht. Dabei "repräsentiert" die jeweils vom Arbeitgeber gezahlte, versicherungsmathematisch korrekt berechnete Umlage die Anwartschaft. Hiervon ausgehend ist es auch unschädlich, dass zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht.
Da ein Umlagesystem auf seinen Fortgang angelegt ist und kein ausreichender Kapitalstock gebildet wird, kommt es bei der Schließung des Systems hinsichtlich bereits bestehender Versorgungslasten zu einem Fehlbetrag. Durch die dem Ausgleich dieses Fehlbetrags dienenden Leistungen wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedoch nichts zu, was über die bereits erworbene und im Umlageverfahren finanzierte Versorgungsanwartschaft hinausgeht. Folglich hat der BFH die Zuführung von Sonderleistungen an den Versicherer nicht als geldwerten Vorteil der aktiven Arbeitnehmer behandelt, sondern die Zahlungen lohnsteuerfrei belassen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 14.9.2005, VI R 32/04.