Leitsatz

Die Verabreichung eines Heilbads muss der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Hiervon kann bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig keine Rede sein; sie dient regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden (Abgrenzung zu Abschn. 171 Abs. 3 UStR 2005).

 

Problematik

Im Fitness-Center einer GmbH mit Sauna und Racketbereich konnten die Kunden als Tagesgäste Einzelkarten lösen oder als "Mitglieder" Abonnements buchen. Für die Tagesgäste wurden folgende Tageskarten angeboten:

  1. Nutzung nur Fitnessbereich
  2. Nutzung nur Sauna
  3. Nutzung nur Racket
  4. Nutzung Sauna und Racket

Im Rahmen der "Mitgliedschaft" wurden auch sog. Kombi-Verträge angeboten.

Für die Umsätze aus dem Betrieb der Sauna wandte die GmbH den ermäßigten Steuersatz von 7 v. H. an; dabei teilte sie die Umsätze aus den Kombi-Verträgen entsprechend dem Verhältnis der Einzelpreise für die Sauna und die sonstigen Bereiche auf. Das Finanzamt folgte der Aufteilung nicht.

Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht war der Auffassung, bei der Überlassung der Sauna und der übrigen Anlagen handele es sich um voneinander unabhängige Leistungen, weil sie einzeln angeboten würden und organisatorisch sichergestellt sei, dass die nicht gebuchte Leistung nicht in Anspruch genommen werden könne. Die Überlassung der Sauna unterliege dem ermäßigten Steuersatz; dem stehe auch der bei Buchung eines Kombi-Abonnements gewährte Preisnachlass nicht entgegen.

Das Finanzamt legte Revision ein. Es meint zwar (wie die GmbH), dass die Sauna ein Heilbad sei und ihre Nutzung grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG unterliege. Bei den Kombiverträgen der "Mitglieder" erbringe die GmbH aber nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung eine einheitliche Leistung, die nicht begünstigt sei.

 

Entscheidung des BFH

Die Revision des Finanzamts hatte aus anderen Gründen, als zwischen den Beteiligten streitig, Erfolg. Der BFH verneinte hinsichtlich der Saunanutzung eine Verabreichung von Heilbädern zum ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG). Damit kam es auf die Frage der "einheitlichen Leistung" nicht mehr an.

Er verwies dabei auf die (nach der EuGH-Rechtsprechung gebotene) enge Auslegung der Ausnahme-Vorschrift. Nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie können ermäßigte Steuersätze nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Sinne des Anhangs H zu dieser Richtlinie angewandt werden. Zu diesen Dienstleistungen zählen nach Kategorie 16 des Anhangs H medizinische Versorgungsleistungen und zahnärztliche Leistungen sowie Thermalbehandlungen, soweit sie nicht nach Art. 13 der Richtlinie steuerbefreit sind. Die Thermalbehandlung muss demnach im Rahmen einer medizinischen Heilbehandlung erfolgen; sie muss Heilzwecken dienen. Hiervon kann aber bei einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig keine Rede sein.

Ferner verwies der BFH darauf, dass die grundsätzliche Beurteilung der Saunabäder als Heilbäder durch die Finanzverwaltung auf einem in sich widersprüchlich begründeten "Besprechungsergebnis" einer Umsatzgruppenleiterbesprechung von 1968 beruhte, das gleichwohl seither unverändert beibehalten wurde[1].

Wie der BFH hier anmerkte, mag es zwar sein, dass Saunabäder auch als Behandlung bei chronischen Hautkrankheiten, bei chronischem Gelenk- oder Muskelrheumatismus, bei Gicht und bei chronischen Metallvergiftungen angebracht sind. In der Regel dient die Benutzung der Sauna – wie auch des Fitnessstudios im Übrigen – aber lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden.

 

Konsequenzen für die Praxis

Der Rechtsstreit beruhte auf der unseligen Aufteilungspraxis bei Sport- und Fitnessanlagen, die – steuerrechtlich – zu kaum mehr nachvollziehbaren Feinsinnigkeiten über Grundstücksanteil, Betriebsvorrichtungen oder (wie hier) Saunabereichen führte. Die BFH-Rechtsprechung, die zuletzt gegensteuerte, wurde allerdings durch den Gesetzgeber mit "Übergangsregelungen" zu Sportstätten bisher konterkariert.

Jetzt nahm der BFH die Gelegenheit wahr, eine weitere – nach den gesetzlichen Vorgaben – nicht gerechtfertigte Differenzierung von Leistungen innerhalb eines Leistungsbündels zu beseitigen. Der Senat hatte die Frage der Heilbadeigenschaft von sog. "Saunabädern" in Sportanlagen noch im BFH-Urteil v. 28.9.2000[2] dahingestellt sein lassen. Jetzt verneinte er sie und ordnete die Saunanutzung (ohne Zusammenhang mit Krankheitsbehandlung) dem Bereich des "allgemeinen Wohlbefindens" zu.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 12.5.2005, V R 54/02, BFH/NV 2005 S. 1470.

[1] Vgl. BMF, Erlass v. 13.2.1968, Umsatzsteuer-Handausgabe 1970 § 12 Tz. 13; Abschn. 171 Abs. 3 UStR 2005.

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