Leitsatz

Die Verabreichung eines Heilbads muss der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Hiervon kann bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig keine Rede sein; sie dient regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden (Abgrenzung zu Abschn.171 Abs.3 UStR 2005).

 

Sachverhalt

Im Fitness-Center einer GmbH mit Sauna und Racketbereich konnten die Kunden als Tagesgäste Einzelkarten lösen oder als "Mitglieder" Kombiverträge buchen. Tagesgästen wurden folgende Tageskarten angeboten:

  • Nutzung nur Fitnessbereich,
  • Nutzung nur Sauna,
  • Nutzung nur Racket,
  • Nutzung Sauna und Racket.

Für die Umsätze aus dem Betrieb der Sauna wandte die GmbH den ermäßigten Steuersatz von 7% an; dabei teilte sie die Umsätze aus den Kombiverträgen entsprechend dem Verhältnis der Einzelpreise für die Sauna und die sonstigen Bereiche auf. Das Finanzamt folgte der Aufteilung nicht. Die Klage hatte dagegen Erfolg. Das FG war der Auffassung, bei der Überlassung der Sauna und der übrigen Anlagen handele es sich um voneinander unabhängige Leistungen, weil sie einzeln angeboten würden und organisatorisch sichergestellt sei, dass die nicht gebuchte Leistung nicht in Anspruch genommen werden könne. Die Überlassung der Sauna unterliege dem ermäßigten Steuersatz; dem stehe auch der bei Abschluss eines Kombivertrags gewährte Preisnachlass nicht entgegen. Das Finanzamt legte Revision ein. Es meint zwar ebenso wie die GmbH, dass die Sauna ein Heilbad sei und ihre Nutzung grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz nach §12 Abs.2 Nr.9 UStG unterliege. Bei den Kombiverträgen erbringe die GmbH aber nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung eine einheitliche Leistung, die nicht begünstigt sei.

 

Entscheidung

Die Revision hatte aus anderen Gründen, als zwischen den Beteiligten streitig, Erfolg. Der BFH verneinte hinsichtlich der Saunanutzung eine Verabreichung von Heilbädern zum ermäßigten Steuersatz nach §12 Abs.2 Nr.9 UStG. Damit kam es auf die Frage der "einheitlichen Leistung" nicht mehr an.

Der BFH verwies auf die nach der EuGH-Rechtsprechung gebotene enge Auslegung des §12 Abs.2 Nr.9 UStG. Nach Art.12 Abs.3 Buchst.a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG können ermäßigte Steuersätze nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Sinne des AnhangsH zu dieser Richtlinie angewandt werden. Zu diesen Dienstleistungen zählen nach Kategorie 16 des Anhangs H medizinische Versorgungsleistungen und zahnärztliche Leistungen sowie Thermalbehandlungen, soweit sie nicht nach Art.13 der Richtlinie steuerbefreit sind. Die Thermalbehandlung muss demnach im Rahmen einer medizinischen Heilbehandlung erfolgen; sie muss Heilzwecken dienen. Hiervon kann aber bei einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig keine Rede sein.

Ferner verwies der BFH darauf, dass die "grundsätzliche" Beurteilung der "Saunabäder" als Heilbäder durch die Finanzverwaltung auf einem in sich widersprüchlich begründeten "Besprechungsergebnis" einer Umsatzsteuergruppenleiterbesprechung von 1968 beruht, das gleichwohl seither unverändert beibehalten wurde[1]. Es mag zwar sein, dass Saunabäder auch als Behandlung bei chronischen Hautkrankheiten, bei chronischem Gelenk- oder Muskelrheumatismus, bei Gicht und bei chronischen Metallvergiftungen angebracht sind. In der Regel dient die Benutzung der Sauna – wie auch des Fitnessstudios im Übrigen – aber lediglich allgemeinem Wohlbefinden.

 

Praxishinweis

Der Rechtsstreit beruhte auf der "unseligen" Aufteilungspraxis bei Sport- und Fitnessanlagen, die steuerrechtlich zu kaum mehr nachvollziehbaren Feinsinnigkeiten über Grundstücksanteil, Betriebsvorrichtungen oder Saunabereiche führte. Die Rechtsprechung des BFH, die zuletzt gegensteuerte, wurde allerdings vom Gesetzgeber bisher mit "Übergangsregelungen" zu Sportstätten konterkariert. Jetzt hat der BFH die Gelegenheit wahrgenommen, eine weitere – nach den gesetzlichen Vorgaben – nicht gerechtfertigte Differenzierung von Leistungen innerhalb eines Leistungsbündels zu beseitigen. Der Senat[2] hatte die Frage der Heilbadeigenschaft von sog. "Saunabädern" in Sportanlagen bisher dahingestellt sein lassen. Jetzt verneint er sie und ordnet die Saunanutzung ohne Zusammenhang mit einer Krankheitsbehandlung dem Bereich des "allgemeinen Wohlbefindens" zu.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 12.5.2005, VR54/02

[1] Vgl. BMF-Erlass vom 13.2.1968, Umsatzsteuer-Handausgabe 1970, §12 Tz.13; Abschn.171 Abs.3 UStR 2005
[2] Vgl. BFH-Urteil vom 28.9.2000, V R 14, 15/99, BStBl II 2001, S.78 = INF 2000, S.766, unter II.2.d

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