Leitsatz
- Unfallschäden teilen steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt, auf der sie entstanden sind. Unfallbedingte Schadenersatzleistungen sind daher betrieblich veranlasste Aufwendungen, soweit sich der Unfall auf einer betrieblichen Reise ereignet hat.
- Beruht die Reise als solche auf einer doppelten Veranlassung, so kann die private Veranlassung der Aufwendungen von untergeordneter Bedeutung sein. Werden aber aufgrund der privaten Mitveranlassung einer Reise erhebliche Unfallkosten ausgelöst, die nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sind, so führt dies zu einem Abzugsverbot für diese privat veranlassten Aufwendungen, das die betriebliche Veranlassung der übrigen Aufwendungen unberührt lässt.
Sachverhalt
Strittig ist, ob Schadenersatzleistungen aufgrund eines Flugzeugabsturzes im Zusammenhang mit dem Flug eines freiberuflich tätigen Arztes zu einer Fortbildungsveranstaltung als Betriebsausgaben abziehbar sind. Als Pilot hatte der Arzt den Absturz fahrlässig verursacht und deshalb an die Hinterbliebenen von zwei aus Gefälligkeit mitgenommenen und wie er bei dem Absturz ums Leben gekommenen Fluggästen Schadenersatz zu leisten. Das Finanzamt lehnte den Abzug des entsprechenden Aufwands einschließlich der Prozesskosten als Betriebsausgaben ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Entscheidung
Die streitigen Aufwendungen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Für die Annahme einer betrieblichen Veranlassung von Schadenersatzleistungen ist nämlich Voraussetzung, dass das die Schadenersatzpflicht auslösende Ereignis im Wesentlichen unmittelbare Folge der betrieblichen Betätigung ist, d.h. noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegt und nicht auf privaten, den betrieblichen Zusammenhang aufhebenden Vorgängen beruht.
Selbst wenn Unfallschäden steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt oder Reise teilen, auf der sie entstanden sind, können sie nicht zu Betriebsausgaben führen, wenn der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit zu lose und entfernt ist, als dass er eine betriebliche Veranlassung begründen könnte. Ein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang der Schadenersatzleistungen mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit wäre danach nur zu bejahen, wenn der Flugzeugabsturz als "auslösendes Moment" zu Aufwendungen geführt hat, die der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuweisen wären. Ergibt diese sog. zweistufige Prüfung des Zurechnungszusammenhangs betrieblich oder beruflich veranlasster Aufwendungen, dass diese nicht nur in unbedeutendem Maße auf privaten Umständen beruhen, so sind sie wegen § 12 EStG nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Nach diesen Grundsätzen ist die Mitnahme von Reisenden auf einer Flugreise zu einer beruflichen Veranstaltung lediglich dann von untergeordneter Bedeutung, so lange die Reise planmäßig verläuft. Unvorhergesehene Ereignisse, wie ein kostenträchtiger Unfall, nehmen dieser privaten Mitveranlassung den Charakter einer nur untergeordneten Bedeutung und führen deshalb zu einem Abzugsverbot für diese privat veranlassten Aufwendungen, lassen aber die betriebliche Veranlassung der übrigen Aufwendungen unberührt.
Praxishinweis
Entsprechende Ansätze finden sich in der Rechtsprechung des BFH zur regelmäßig fehlenden Abziehbarkeit von Aufwendungen von Abholfahrten, soweit sie die Leerfahrten zur Dienststelle des Arbeitnehmers betreffen.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 1.12.2005, IV R 26/04