Leitsätze (amtlich)

  1. Wird unter wesentlichem Bauaufwand zusätzlicher Wohnraum geschaffen, der mehreren Wohnungen zugute kommt, so handelt es sich auch um mehrere gesondert zu beurteilende Objekte (Erweiterungen) i.S. des § 2 Abs. 2 EigZulG.
  2. Die Wohnung und ihre Erweiterung müssen zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 4 EigZulG genutzt werden, damit die Erweiterung gefördert werden kann.
 

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb von ihren Eltern 1994 ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Im Übergabevertrag behielten sich die Eltern ein Wohnungsrecht an der von ihnen genutzten Erdgeschosswohnung vor. Die Wohnung im Obergeschoss nutzt die Klägerin mit ihrer Familie zu eigenen Wohnzwecken. 1997 errichtete die Klägerin einen Anbau und erweiterte dadurch die Erd- und die Obergeschosswohnung jeweils um einen 13,68 qm großen Wohnraum. Ferner schuf sie einen zusätzlichen Kellerraum. Der Herstellungsaufwand dieser Baumaßnahme betrug rd. 128 000 DM. Das Finanzamt berücksichtigte diesen Aufwand bei der Bemessung der Eigenheimzulage ab 1998 nur insoweit, als er auf die im Obergeschoss befindliche Wohnung entfiel. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab.

 

Entscheidungsgründe

Nach § 2 Abs. 2 EigZulG stehen Erweiterungen an einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus der Herstellung einer Wohnung i.S. des § 2 Abs. 1 EigZulG gleich. Begünstigt sind nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8 Satz 2 EigZulG die Herstellungskosten für eine Erweiterung an einer schon vorhandenen Wohnung, wenn unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum geschaffen wird. Der Begriff "Erweiterungen" wird in § 17 Abs. 2 II. Wo-BauG mit Wirkung auch für das Steuerrecht umschrieben[1]. § 16 Abs. 1 Nr. 3 WoFG[2] löst mit Wirkung vom 1.1.2002 die bis dahin maßgebende Begriffsbestimmung des § 17 II. WoBauG ab und versteht unter Erweiterung - insoweit übereinstimmend mit der Vorgängervorschrift - das Schaffen von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand. Diese Auslegung des Ausdrucks "Erweiterung" stimmt im Wesentlichen überein mit dem nämlichen Begriffsverständnis in § 10e Abs. 2 EStG[3].

Begünstigt ist danach bereits nach dem Wortlaut der Norm lediglich die Erweiterung an einer Wohnung. Wird durch eine Baumaßnahme zusätzlicher Wohnraum geschaffen, der mehreren Wohnungen zugute kommt, so handelt es sich auch um mehrere gesondert zu beurteilende Objekte. Der Senat kann offen lassen, ob es unbeschadet eines räumlichen Bezugs zwischen Gebäude und Erweiterung überdies einer engen räumlichen Verbindung der Erweiterung mit der ursprünglichen Wohnung bedarf[4]. Jedenfalls muss die Erweiterung einer schon vorhandenen Wohnung zugerechnet werden können. Denn nach seinem im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck kommenden Förderzweck begünstigt § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8 Satz 2 EigZulG die Herstellungskosten für Erweiterungen an einer Wohnung, deren Wohnfläche dadurch vergrößert werden soll.

Nach diesen Maßstäben hat das FG unzutreffend die Herstellungskosten des gesamten Anbaus in die Bemessungsgrundlage für ein Objekt i.S. des § 2 Abs. 2 EigZulG einbezogen. Die Baumaßnahme erweiterte nämlich nicht nur die Wohnung im Obergeschoss, die von der Klägerin mit ihrer Familie selbst genutzt wurde, sondern auch die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses.

Der Senat kann die Herstellungskosten, die mit der Errichtung eines zusätzlichen Wohnraumes an der Wohnung im Erdgeschoss zusammenhängen, auch nicht als weiteres Objekt berücksichtigen. Denn die Klägerin hat - unbeschadet der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG - nur den Antrag zur Förderung eines Objekts gestellt. Überdies wäre die Erweiterung der Erdgeschosswohnung nur begünstigt, wenn die Klägerin auch diese Wohnung (ihrer Eltern) zu eigenen Wohnzwecken nutzte[5]. Zwar liegt nach § 4 Satz 2 EigZulG eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen i.S. des § 15 AO zu Wohnzwecken überlassen wird. Von einem derartigen Überlassen ist aber nicht auszugehen, wenn sich die Nutzungsberechtigten - wie im Streitfall die Eltern der Klägerin - bei der Veräußerung ein Nutzungsrecht vorbehalten haben[6].

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 26.2.2002 - IX R 75/00

[1] Vgl. BFH-Urteil vom 29.6.1993, IX R 44/89, BFH/ NV 1994, S. 460
[2] BGBl I 2001, S. 2376
[4] Zum Streitstand vgl. z.B. Drenseck, in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., München 2001, § 10e Rz. 14

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