Leitsatz (amtlich)

Schenkt eine Mutter ihren minderjährigen Kindern einen Geldbetrag, der zeitnah dem Vater zur Finanzierung der Anschaffung eines Grundstücksanteils als Darlehen gewährt wird, überträgt der Vater alsdann die Hälfte des Grundstücks auf die Mutter und investiert diese einen Betrag in die Renovierung des Gebäudes, der dem Wert ihres Anteils entspricht, dann ist die Darlehensgewährung nicht rechts-missbräuchlich (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 26.3.1996, IX R 51/92, BStBl II1996, S. 443 = INF 1996, S. 601).

 

Sachverhalt

Die Kläger sind im Streitjahr 1994 zusammen zu veranlagende Eheleute. Der Kläger war neben seiner Mutter und seinen Geschwistern zu 1/6 Eigentümer eines Grundstücks. Am 28.2.1981 erwarb er die restlichen 5/6-Anteile für 372 000 DM hinzu. Durch notariell beurkundetes Schenkungsversprechen vom 24.2.1981, vormundschaftsgerichtlich genehmigt am 16.4.1981, schenkte die Klägerin ihren Kindern jeweils 100 000 DM. Am selben Tag gewährten die Kinder ihrem Vater (Kläger) jeweils Darlehen über 100 000 DM. Der Darlehensvertrag wurde notariell beurkundet, die Kinder waren durch einen Pfleger vertreten. Der Zinssatz sollte 7 % betragen, das Darlehen war kündbar mit sechsmonatiger Frist zum Ende des Quartals, frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem ein Kind 20 Jahre alt wurde. Die Darlehensvaluten wurden den Verkäufern der Grundstücksanteile ausgezahlt. Im Mai 1982 übertrug der Kläger den hälftigen Anteil am Grundstück schenkungsweise auf die Klägerin. Die Kläger haben vorgetragen, der Kläger habe dies in der Erwartung getan, dass die Klägerin mit ihren Mitteln den erheblichen Renovierungsaufwand für das Haus finanzierte. Der Finanzierungsaufwand habe bis 1994 391 840 DM betragen. Das Finanzamt berücksichtigte im Streitjahr die Zinszahlungen der Kläger an ihre Kinder von insgesamt 21 000 DM nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab, weil die vertragsmäßige Gestaltung rechtsmissbräuchlich nach § 42 AO gewesen sei. Auf die Revision der Kläger hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Entscheidungsgründe

Die Schenkung der Klägerin an ihre Kinder i.V.m. der Darlehensvereinbarung zwischen dem Kläger und den Kindern sowie der Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Klägerin war keine rechts-missbräuchliche Gestaltung; sie diente nicht nur der Steuerersparnis. Das FG hat zu Unrecht die Schenkung von je 100 000 DM an die Kinder einkommensteuerrechtlich unberücksichtigt gelassen. Die Übertragung war zivilrechtlich wirksam. Sie geschah in Anrechnung auf den Pflichtteil. Die Kinder sind ferner zur Schenkungsteuer veranlagt worden. Es bestehen keine Gründe, die einer endgültigen Vermögensverschiebung zwischen der Klägerin und ihren Kindern im Wege stehen könnten. Diese Vermögensverschiebung war objektiv auch durch außersteuerliche Gründe gerechtfertigt. Die Klägerin hat zwar durch die Übertragung des Hälfteanteils einen Vermögenswert von etwa 220 000 DM von ihrem Ehemann erhalten. Deshalb hätte sie ihm aber nicht 300 000 DM zur Verfügung stellen müssen, zumal, wenn sie anschließend zusätzlich ca. 400 000 DM für die Renovierung des Gebäudes aufwendete. Unter Berücksichtigung der Aufnahme des Darlehens von 300 000 DM von den Kindern war dagegen der Beitrag der Eheleute insgesamt in etwa ausgeglichen. Der Kläger brachte 1/6-Anteil im Wert von ca. 75 000 DM (5/6 = 372 000 DM) ein und übernahm eine Schuld von 300 000 DM. Die Klägerin wandte für ihren Hälfteanteil ca. 400 000 DM auf.

Der Umstand, dass im zeitlichen Zusammenhang mit der Schenkung der Darlehensvertrag geschlossen wurde, bewirkt im Streitfall nicht, dass die zivilrechtlich wirksame Schenkung steuerrechtlich lediglich als Schenkungsversprechen zu werten ist. Der Schenkungsvertrag enthält keine Verpflichtung, die geschenkten Gelder dem Kläger als Darlehen zur Verfügung zu stellen[1]. Der Senat geht grundsätzlich davon aus, dass die Freiheit der minderjährigen Kinder in Bezug auf die Verwendung der geschenkten Beträge nicht allein deshalb zu verneinen ist, weil und solange die Eltern für sie handeln. Selbst wenn daher die Klägerin wusste und wollte, dass die geschenkten Beträge dem Kläger als Darlehen überlassen werden sollten, mindert dieser Umstand allein den wirtschaftlichen Wert ihrer Schenkung nicht.

Danach sind die vom Kläger gezahlten Schuldzinsen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG Werbungskosten, wenn sie mit seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, vermag der Senat aufgrund der Feststellungen des FG nicht abschließend zu entscheiden. Die streitigen Zahlungen sind allerdings dem Kläger zuzurechnen. Er allein war nach dem Vertrag vom Februar 1981 Darlehensnehmer und schuldete daher auch die Zinsen. Selbst wenn die Beträge aus gemeinsamen Mitteln der Eheleute geflossen wären, wären sie gleichwohl allein dem Kläger zuzurechnen[2]. Nach dem Erwerb d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?