Ermittlung des Gesamterwerbs
Dem jeweils letzten Erwerb in der 10-Jahresreihe werden die früheren Erwerbe mit ihren früheren Werten hinzugerechnet und hiervon die Steuer nach geltendem Recht berechnet (1. Schritt). Grundstückserwerbe vor dem 1.1.2009 werden also noch mit den alten Grundbesitzwerten angesetzt (ermittelt nach dem Vierten Abschnitt des BewG). Eingetretene Wertänderungen bleiben unberücksichtigt.
Ermittlung der fiktiven Vorerwerb-Steuer
Von der Steuer für den Gesamtbetrag nach dem 1. Schritt wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs, also nach den ab 1.1.2009 geltenden Steuerklassen und Steuersätzen zu erheben gewesen wäre (2. Schritt). Diese fiktive Steuer stimmt nur bei unverändert gebliebenen Steuerklassen, Freibeträgen und Steuersätzen und damals richtig festgesetzter Steuer mit der für die früheren Erwerbe festgesetzten Steuer überein. War sie für den Vorerwerb falsch berechnet, ist sie selbst bei bestandskräftiger Festsetzung mit dem richtigen Betrag in die Zusammenrechnung einzubeziehen.
Abzug der tatsächlich höheren Vorerwerb-Steuer
Ist die tatsächlich zu entrichtende Steuer für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe höher als die nach dem 2. Schritt fiktiv zu ermittelnde Steuer zur Zeit des Letzterwerbs, ist die höhere Steuer abzuziehen.
Mindeststeuer
Mindestens ist die Steuer zu entrichten, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt.
Ansatz nur positiver Erwerbe
Erwerbe, für die sich nach steuerlichen Bewertungsgrundsätzen kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt.
Einbeziehung quantitativer Befreiungen
Erwerbe, die durch betragsmäßig festgelegte Abzugsbeträge wie z. B. die Befreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG oder § 16 ErbStG (sog. quantitative Befreiungen) zu keiner Steuer geführt haben, sind in die Zusammenrechnung einzubeziehen, nicht aber sog. qualitative Befreiungen, z. B. § 13 Abs. 1 Nr. 2–5, 7, 8, 10 ff. ErbStG.
Begrenzung der Steuerbelastung
Die durch jeden weiteren Erwerb veranlasste Steuer darf nicht mehr als 50 % dieses Erwerbs betragen.
2 Schenkungen im 10-Jahreszeitraum
A schenkte seinem Sohn im Jahr 2006 ein Einfamilienhaus mit einem Steuerwert von 250.000 EUR und im Jahr 2012 Barvermögen von 300.000 EUR.
Lösung
Erwerb 2006 |
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Einfamilienhaus |
250.000 EUR |
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Persönlicher Freibetrag |
./. 205.000 EUR |
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Steuerpflichtiger Erwerb |
45.000 EUR |
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Steuersatz 7 % |
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Steuer 2006 |
3.150 EUR |
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Gesamterwerb 2012 |
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Barvermögen 2012 |
300.000 EUR |
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Einfamilienhaus 2006 |
+ 250.000 EUR |
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Gesamterwerb |
550.000 EUR |
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Persönlicher Freibetrag |
./. 400.000 EUR |
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Steuersatz 11 % aus |
150.000 EUR |
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Steuer auf Gesamterwerb |
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16.500 EUR |
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Fiktive Steuer 2012 auf Vorerwerb 2006 |
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Einfamilienhaus 2006 |
250.000 EUR |
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Persönlicher Freibetrag |
./. 400.000 EUR |
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Steuerpflichtiger Erwerb |
0 EUR |
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Fiktive Steuer 2006 |
0 EUR |
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Anzurechnen ist die höhere tatsächliche Steuer 2006 |
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./. 3.150 EUR |
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Steuer 2012 vor Mindeststeuer |
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13.350 EUR |
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Mindeststeuer 2012 |
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Barvermögen 2012 |
300.000 EUR |
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Persönlicher Freibetrag |
./. 400.000 EUR |
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Steuerpflichtiger Erwerb |
0 EUR |
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Steuer nur auf Barvermögen 2012 |
0 EUR |
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Festzusetzende Steuer 2012 |
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13.350 EUR |
Keine Anrechnung im Sinne von Vorauszahlung
Da die Vorerwerbe selbstständig bereits der Steuer unterlagen, muss von der Steuer auf den Letzterwerb ein Steuerbetrag abgezogen werden, der rechnerisch der Steuerbelastung auf die Vorerwerbe entspricht. Dabei handelt es sich nicht um eine Anrechnung in dem Sinne, dass die Steuer auf den Vorerwerb als eine Art Vorauszahlung zu behandeln wäre. Ist die auf die Vorerwerbe entfallende Steuer höher als die für den Gesamterwerb errechnete Steuer, kann es deshalb nicht zu einer Erstattung der Mehrsteuer kommen. Die Steuer für den Letzterwerb ist in diesem Fall auf 0 EUR festzusetzen.
Schenkungsteuer auf Gesamterwerb niedriger als die auf den Vorerwerb
Es sollen betragen:
Steuer für den Gesamterwerb |
7.000 EUR |
Fiktive Steuer |
0 EUR |
Anzurechnende höhere tatsächliche Steuer |
21.700 EUR |
Festzusetzende Steuer beträgt |
0 EUR |
Die über 0 EUR hinausgehende "Mehrsteuer" von 21.700 ./. 7.000 EUR = 14.700 EUR wird nicht erstattet.
Aufstockung möglich
Zulässig ist es, den "Anrechnungsüberhang" – im o. a. Beispiel von 14.700 EUR – für eine Aufstockung der Zuwendung innerhalb des laufenden 10-Jahreszeitraums zu verwenden. Dabei kann dies durch eine einzige Nachschenkung oder durch mehrere Nachschenkungen geschehen, bis der Anrechnungsüberhang aufgezehrt ist.
Taggenaue Berechnung
Die 10-Jahresfrist ist immer nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld zu bestimmen, also nicht nach dem Ablauf des Kalenderjahres.