Zusammenfassung

 
Überblick

Die Schenkungsteuer ist eine notwendige Ergänzung der Erbschaftsteuer. Gäbe es sie nicht, würde die Erbschaftsteuer zur Bagatellsteuer, weil ihr Aufkommen bedeutungslos wäre. Der Schenkungsteuer unterliegt jede Bereicherung durch Schenkung. Ein für die Steueroptimierung wesentliches und interessantes Element ist die Zehnjahresfrist. Nach Ablauf dieses Zeitraums können für unentgeltliche Vermögensübertragungen desselben Schenkers an denselben Bedachten die Freibeträge erneut in Anspruch genommen werden.

Der Beitrag stellt die verschiedenen Arten von Bereicherungen dar. Möglichkeiten und Fallstricke der Zehnjahresfrist werden ausführlich erläutert. Dies gilt auch für die Konsequenzen von mit Schenkungen ggf. verbundenen Verpflichtungen wie Auflagen. Breiten Raum nimmt auch die Thematik der Zuwendungen unter Ehegatten ein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Erbschaftsteuergesetz

Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) vom 27.2.1997, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15.3.2012 sowie

Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) vom 8.9.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.12.2010.

Erbschaftsteuer-Richtlinien

Für alle Erwerbsfälle, für die die Steuer nach dem 2.11.2011 entstanden ist, sind die Erbschaft- und Schenkungsteuer-Richtlinien 2011[1] anzuwenden. Sie sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts und der dazu notwendigen Regelungen des Bewertungsrechts. Bisher ergangene Anweisungen, die mit diesen Richtlinien in Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

Amtliche Hinweise

Zeitgleich zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 sind ergänzend sogenannte Hinweise ergangen – die Erbschaftsteuer-Hinweise 2011.[2] Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.3.2003, zuletzt geändert durch die gleich lautenden Ländererlasse vom 20.10.2010 wurden damit aufgehoben. Die amtlichen Hinweise enthalten neben zahlreichen Beispielen den ausgewählten aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer und zum Bewertungsrecht.

[1] v. 19.12.2011, BStBl I Sondernummer 1, S. 2.
[2] v. 19.12.2011, BStBl I Sondernummer 1, S. 117.

1 Was unterliegt der Schenkungsteuer?

Ziel

Die Schenkungsteuer erfasst die Bereicherung, die dem einzelnen Erwerber durch Schenkung zufällt.

Schenkungsteuer sichert Erbschaftsteuer-Aufkommen

Die Antwort gibt sich fast von selbst: Würde der Gesetzgeber darauf verzichten, auch Schenkungen der Besteuerung zu unterwerfen, könnten die Länder als Steuergläubiger das Aufkommen aus den Erbschaftsteuertatbeständen vergessen. Einem angeborenen Steuerspartrieb folgend, würden alle Betroffenen, und sei es auch erst kurz vor dem Tod, ihr Vermögen an die künftigen Erben im Wege vorweggenommener Erbfolge nach der Devise übertragen: "Erst vererben, dann sterben".

2 Zusammenrechnung mit früheren Erwerben

2.1 10-Jahresgrenze

Langfristige Planung notwendig

Die Besteuerung von Schenkungen dient der Sicherung des Erbschaftsteueraufkommens. Dabei hat der Gesetzgeber eine Schranke in das Gesetz eingebaut, die die Steueroptimierung erschwert bzw. langfristige Planung notwendig macht: Was jemand innerhalb von 10 Jahren derselben Person zuwendet, wird bei dieser zu einem Gesamterwerb zusammengefasst. Dadurch erhält der Beschenkte den persönlichen Freibetrag für alle Schenkungen in diesem Zeitraum nur einmal. Außerdem kann er sich so der Steuerprogression nicht entziehen, die die mit höherem Wert der Vermögensübertragung steigenden Steuersätze verursachen.

Tod des Schenkers

Stirbt der Schenker innerhalb der 10-Jahresfrist und erbt der Beschenkte den Nachlass ganz oder teilweise, wird auch das Erbe in die Zusammenrechnung einbezogen, denn das Gesetz sagt: Mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden zusammengerechnet. Damit sind nicht nur Schenkungen gemeint, sondern sämtliche schenkung- und erbschaftsteuerlichen Erwerbe.

Grundsatz ohne Ausnahme

Zusammengerechnet kann aber nur werden, was vom stets gleichen Schenker und ggf. späteren Erblasser auf den stets gleichen Erwerber übergeht.

 
Praxis-Beispiel

Zuordnung der Schenkungen

Schenkt der Vater seinem Sohn und seiner Tochter je 100.000 EUR, liegen 2 selbstständige, nicht zusammenfassbare Erwerbe vor, ebenso, wenn der Sohn sowohl vom Vater als auch von seiner Mutter je 100.000 EUR erhält.

Steuern sparen

Durch die Zusammenrechnung werden allzu eindrucksvolle Vorstellungen von riesigen erzielbaren Steuerersparnissen bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer wieder etwas relativiert.

2.2 Wie wird zusammengerechnet?

Ermittlung des Gesamterwerbs

Dem jeweils letzten Erwerb in der 10-Jahresreihe werden die früheren Erwerbe mit ihren früheren Werten hinzugerechnet und hiervon die Steuer nach geltendem Recht berechnet (1. Schritt). Grundstückserwerbe vor dem 1.1.2009 werden also noch mit den alten Grundbesitzwerten angesetzt (ermittelt nach dem Vierten Abschnitt des BewG).[1] Eingetretene Wertänderungen bleiben unberücksichtigt.

Ermittlung der fiktiven Vorerwerb-Steuer

Von der Steuer für den Gesamtbetrag nach dem 1. Schritt wird die ...

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