Das steht im Urteil

Die Grundsätze zur darlehensweisen Rückgewähr geschenkter Geldbeträge gelten nicht für die Abtretung einer Darlehensforderung durch den beherrschenden GmbH-Gesellschafter.

 

Der Sachverhalt

A war zu 75 % an einer GmbH beteiligt. Er gewährte der GmbH ein verzinsliches Darlehen und schenkte später seinen zwei minderjährigen Kindern jeweils 100.000 DM dieser Darlehensforderung, die die Kinder mit neuen Verträgen gleichen Datums der GmbH weiter gewährten. Die Kinder wurden dabei nur von ihrer Mutter vertreten.

Das Finanzamt sah die Schenkungen als unwirksam an, da die Kinder nicht wirksam vertreten gewesen seien, und behandelte die Zinszahlungen an die Kinder als verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) an A.

 

Die Meinung des BFH

Der BFH sieht in dieser Gestaltung keine vGA. Die Abtretung der Darlehensteilforderungen an die minderjährigen Kinder ist wirksam, obwohl sie nur von ihrer Mutter vertreten wurden. Denn die Schenkung war für die Kinder lediglich vorteilhaft. Dass sie beim Abschluss der neuen Darlehensverträge nicht von einem Ergänzungspfleger vertreten wurden, ist ebenfalls unerheblich. Denn Grundlage der Zinszahlungen sind die (wirksam) geschenkten ursprünglichen Darlehensforderungen.

Bei einer Personengesellschaft werden Zinszahlungen allerdings nicht anerkannt, wenn der beherrschende Gesellschafter seinen Kindern Geldbeträge zuwendet, die diese wiederum der Gesellschaft als Darlehen zur Verfügung stellen. In einer solchen "Schenkung" liegt keine endgültige Vermögensverschiebung. Anders ist es jedoch bei einem geschenkten Darlehen gegenüber einer Kapitalgesellschaft. Hier gilt das Trennungsprinzip. Danach muss zwischen der Vermögenssphäre des beherrschenden Gesellschafters (hier A) und derjenigen der Kapitalgesellschaft (hier GmbH) unterschieden werden.

 

Link zur Entscheidung

v. 19.12.2007, VIII R 13/05BFH, Urteil vom 19.12.2007, VIII R 13/05BFH, Urteil

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