Wichtige Frist!
Unentgeltliche Leistungen können nach § 134 Insolvenzordnung (InsO) (nur) binnen 4 Jahren angefochten werden. Dabei ist zu beachten: Wird ein schuldrechtliches Grundgeschäft durch mehrere Teilleistungen erfüllt, ist die Anfechtungsfrist für jede Teilleistung gesondert zu bestimmen. Das kann sich gerade bei Grundstücksübertragungen auswirken, wie folgender Fall zeigt:
Lastenfreie Übertragung
Die Erblasserin war Eigentümerin einer Wohnung, welche mit einer Grundschuld belastet war. Sie übertrug die Wohnung – außerhalb der 4-Jahres-Frist – im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn, den Beklagten, der als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Erblasserin löste zusammen mit ihrem vorverstorbenen Ehemann – innerhalb der 4-Jahres-Frist – das durch die Grundschuld gesicherte Darlehen durch eine Sonderzahlung ab. Der Beklagte verkaufte die Wohnung, die Grundschuld wurde gelöscht. Die Klägerin verlangte nun als Verwalterin über den Nachlass der Erblasserin von dem Beklagten die Rückgewähr des hälftigen Betrages der Sonderzahlung – mit Erfolg.
Unentgeltliche Leistung an den Sohn
Auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Ablösung des Darlehens um eine nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare unentgeltliche Leistung der Erblasserin an den Beklagten. Mit der Sonderzahlung habe die Erblasserin nicht nur ihre eigene Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Bank getilgt, sondern eine Leistung an den Beklagten erbracht, dessen Grundstück infolge der Zahlung frei von Rechten Dritter wurde. Es handele sich bei der Ablösung der Grundschuld nicht nur um einen nicht anfechtbaren "mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil".
Die Leistung sei auch unentgeltlich. Sei – wie hier – eine dritte Person in einen Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang einbezogen, komme es für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit der Leistung nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich erhalten hat. Zu fragen sei vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen habe. Der Beklagte habe hier keine Gegenleistung erbracht.
Hinweis
Anfechtungsrechtlich führen auch andere denkbare Varianten der Überlassung eines belasteten Grundstücks mit anschließender Tilgung der grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen durch den Veräußerer zum selben Ergebnis – etwa wenn ein hoch belastetes Grundstück übertragen und der Erwerber den Veräußerer von den Schulden freistellen würde.
(BGH, Urteil v. 13.2.2014, IX ZR 133/13, NZI 2014 S. 397 mit Anm. Mohr; dazu Schütze, FD-InsR 2014, S. 356294)