Leitsatz
Eine Pensionszusage ist (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG) "schriftlich" erteilt, wenn der Pensionsverpflichtete eine schriftliche Erklärung mit dem in der Vorschrift genannten Inhalt abgibt und der Adressat der Zusage das darin liegende Angebot nach den Regeln des Zivilrechts annimmt. Dafür reicht eine mündliche Erklärung des Pensionsberechtigten aus.
Sachverhalt
A war in den Jahren 1995 und 1996 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer im Jahr 1991 gegründete Steuerberatungs-GmbH. Bei ihr waren seit 1992 außerdem B und dessen Ehefrau beschäftigt. Am 1.12.1995 gab die GmbH gegenüber Herrn und Frau B Pensionszusagen ab. Die entsprechenden schriftlichen Erklärungen wurden nur von A unterzeichnet. Die GmbH schloss für die Versorgungsverpflichtungen Rückdeckungsversicherungen ab und verpfändete die sich daraus ergebenden Ansprüche an die Eheleute. Die Verpfändungserklärungen wurden von den Eheleuten B sowie für die GmbH von A unterschrieben. Ferner erhielt, ebenfalls am 1.12.1995, A eine Pensionszusage. Nach einer Außenprüfung hat das Finanzamt die Pensionsverzusagen für die Eheleute B nicht gewinnmindernd berücksichtigt und die Pensionszusage an A als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beurteilt. Das FG gab dem Finanzamt Recht. Die nur von A unterzeichneten Pensionszusagen an die Eheleute B genügten nicht dem in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG verankerten Schriftformgebot. Die Pensionszusage an A sei eine vGA, da bei Erteilung der Pensionszusage die Probezeit noch nicht abgelaufen sei.
Der BFH entscheidet, dass es für die "Schriftlichkeit" einer Pensionszusage (i.S. des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG) keiner sowohl vom Pensionsverpflichteten als auch vom Pensionsberechtigten unterzeichneten schriftlichen Erklärung bedarf. Das folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, der besagt, dass die Pensions"zusage" schriftlich "erteilt" sein muss. Eine schriftliche Pensions"vereinbarung", und damit auch eine vom Pensionsberechtigten abgegebene schriftliche Erklärung, fordert das Gesetz mithin nicht. Der BFH hat das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Zur Höhe der für die Pensionsverpflichtungen gegenüber Herrn und Frau B zu bildenden Rückstellung muss das FG nun Feststellungen treffen. Es muss sich zudem erneut mit der Frage auseinander setzen, ob das Finanzamt aus der Pensionszusage zu Gunsten des A zu Recht eine vGA abgeleitet hat. Die dazu in seinem Urteil angestellten Erwägungen sind nicht bedenkenfrei. Die zeitgleiche Erteilung übereinstimmender Pensionszusagen an einen Gesellschafter und einen Nichtgesellschafter spricht für eine ausschließlich betriebliche Veranlassung der Zusage.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 27.4.2005, I R 75/04.