Leitsätze (amtlich)
- Finanziert der Steuerpflichtige die Anschaffung eines Gebäudes, das nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung dient, mit Eigenmitteln und Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen tatsächlich zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils verwendet (Anschluss an BFH-Urteil vom 27.10.1998, IX R 44/95, BStBl II 1999, S. 676; gegen BMF-Schreiben vom 10.12.1999, BStBl I1999, S. 1130).
- Der Werbungskostenabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten im Rahmen seiner Finanzierungsentscheidung dem ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteil gesondert zuordnet und die so zugeordneten Anschaffungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen zahlt.
Sachverhalt
Der Kläger erwarb 1993 ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück für 268 000 DM. Davon entfiel nach dem Kaufvertrag auf die Obergeschosswohnung (64,04 qm) ein Anteil von 115 480 DM und auf die Erdgeschosswohnung (84,58 qm) ein Anteil von 152 520 DM. Die Zahlung sollte auf das bei der Sparkasse geführte Notar-Anderkonto erfolgen. Der Kläger schloss zur Finanzierung drei Darlehensverträge mit den Nrn. 00, 01 und 02 ab. Das Darlehen 00 ordnete er der Obergeschosswohnung zu, die er vermieten wollte und ab Mai 1993 auch tatsächlich vermietete. Die Darlehenssumme betrug 115 480 DM. Die Verträge 01 und 02 ordnete er der Wohnung im Erdgeschoss zu, die er selbst zu nutzen beabsichtigte. Auf dem Notar-Anderkonto gingen am 3.5.1993 drei Zahlungen der Bank von 115 184 DM, 67 588 DM und 68 152 DM ein. Für das Streitjahr (1994) machte der Kläger die für das Darlehen 00 gezahlten Schuldzinsen von 7 815 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die vermietete Obergeschosswohnung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich Schuldzinsen von 5 275 DM, diese Summe entspricht mit 43,09 % der Gesamtschuldzinsen dem Anteil der vermieteten Wohnung an der gesamten Wohnfläche. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Die Revision blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwendet, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar. Der Werbungskostenabzug setzt bei einem vom Steuerpflichtigen errichteten Gebäude voraus, dass die Herstellungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zugeordnet werden und dass diese gesondert zugeordneten Herstellungskosten auch tatsächlich mit Darlehensmitteln gezahlt werden. Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn der Steuerpflichtige ein Grundstück erwirbt; denn maßgebend für den Schuldzinsenabzug ist der Zusammenhang zwischen dem Wirtschaftsgut und der Darlehensaufnahme und nicht, ob das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wurde. Dementsprechend knüpft die Besteuerung auch im Falle des Erwerbs an die Finanzierungsentscheidung des Steuerpflichtigen an, wenn dieser eine objektiv erkennbare Zuordnung trifft und sein Auszahlungsverhalten damit übereinstimmt.
Ein Werbungskostenabzug setzt deshalb zunächst voraus, dass die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen (z.B. der selbstgenutzte und der vermietete Gebäudeteil) zugeordnet werden. So verhält es sich, wenn der Steuerpflichtige den zivilrechtlich einheitlichen Kaufpreis sowie die Anschaffungsnebenkosten auf den selbstgenutzten und den vermieteten Gebäudeteil aufteilt. Soweit der Steuerpflichtige keine nach außen hin erkennbare Zuordnungsentscheidung trifft, sind die Anschaffungskosten anteilig zuzuordnen. Maßstab hierfür ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn- bzw. Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielungsabsicht dienen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den gesondert zugeordneten Anschaffungskosten besteht ferner nur dann, wenn dieser Teil der Anschaffungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln gezahlt worden ist.
Nach diesen Maßstäben hat das FG zu Recht den Schuldzinsenabzug im begehrten Umfang gewährt. Der Kläger hatte den Kaufpreis bereits im notariellen Kaufvertrag entsprechend dem Verhältnis der Nutzflächen auf die beiden Wirtschaftsgüter, nämlich auf die zu vermietende Obergeschosswohnung sowie auf die eigengenutzte Erdgeschosswohnung aufgeteilt. Zwar bleibt der Kaufvertrag zivilrechtlich ein einheitlicher Vertrag über eine Sache. Die in ihm vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises hat aber nicht nur - wie das Finanzamt vorträgt - rein rechnerische Bedeutung, sondern dokumentiert die Zuordnung der Anschaffungskosten zu unterschiedlichen Wirtschaftsgütern, der das Steuerrecht folgt. Der Kläger h...