Leitsätze (amtlich)

Haben Ehegatten zur Finanzierung einer vermieteten Eigentumswohnung, die der Ehefrau gehört, zunächst ein gemeinsames Darlehen aufgenommen, dieses später aber in der Weise umgeschuldet, dass nur noch der Ehemann Darlehensschuldner ist, sind die von ihm gezahlten Schuldzinsen für die Zeit nach der Umschuldung grundsätzlich auch dann nicht abziehbar, wenn die Ehefrau für das neue Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen und die auf ihrer Eigentumswohnung lastenden Grundpfandrechte als Sicherheit eingesetzt hat (Anschluss an die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 23.8.1999, GrS 1/97, BStBl II1999, S. 778 = INF 1999, S. 696 und vom 23.8.1999, GrS 2/97, BStBl II 1999, S. 782 = INF 1999, S. 696).

Die Ehefrau kann die Schuldzinsen für das vom Ehemann aufgenommene Darlehen jedoch dann als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn sie sie aus eigenen Mitteln bezahlt hat. Dies ist der Fall, wenn sie ihre Mieteinnahmen mit der Maßgabe auf das Konto des Ehemannes überweist, dass dieser daraus die Schuldzinsen entrichten soll.

 

Sachverhalt

Die Kläger werden als Ehegatten zur ESt zusammen veranlagt. Sie erwarben 1978 ein Wohnhaus mit drei Eigentumswohnungen, dessen Wohnung Nr. 2 unmittelbar in das Eigentum der Klägerin überging. Zur Finanzierung des Hauskaufs hatten die Kläger 1979 ein gesamtschuldnerisches Darlehen und der Kläger allein ein weiteres Darlehen aufgenommen, für das die Klägerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hatte. Das gesamtschuldnerische Darlehen wurde 1982 umgeschuldet. Der Kläger war nunmehr alleine Darlehensnehmer; die Klägerin wurde durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft und die Zweckerklärung der Grundpfandrechte mitverpflichtet. Die in den Streitjahren 1985 bis 1987 auf die von der Klägerin vermietete Wohnung Nr. 2 entfallenden Schuldzinsen wurden allein aus den Praxiseinkünften des Klägers bezahlt. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Schuldzinsen als Werbungskosten der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung ab. Die Klage hatte Erfolg[1]. Die Revision führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG.

 

Entscheidungsgründe

Die streitigen Darlehen sind zur Finanzierung der Eigentumswohnung der Klägerin verwendet worden, aus der diese Mieteinkünfte erzielt hat. Dies allein reicht aber noch nicht aus, um einen wirtschaftlichen Zusammenhang der Zinsen mit ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu begründen. Ein solcher Zusammenhang mit den Einkünften der Klägerin besteht nur, soweit sie die Zinsaufwendungen selbst getragen hat[2]. Zinsen, die ein Ehegatte für ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zahlt, sind auch dann keine Werbungskosten des anderen Ehegatten, wenn das Darlehen zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie des anderen Ehegatten aufgenommen und verwendet worden ist. Bezahlt hingegen der Eigentümer-Ehegatte die Zinsen aus eigenen Mitteln, bilden sie bei ihm abziehbare Werbungskosten, auch wenn der Nichteigentümer-Ehegatte alleiniger Schuldner des Darlehens ist. Denn dann hat der Eigentümer-Ehegatte die Zinsen für das zur Finanzierung seiner Immobilie aufgenommene und verwendete Darlehen tatsächlich selbst getragen.

Danach sind die streitigen Schuldzinsen, soweit sie vom Kläger bezahlt worden sind, in den Streitjahren nicht als Werbungskosten der Klägerin bei ihren Vermietungseinkünften abziehbar. Nach der Umschuldung war allein der Kläger Schuldner sämtlicher Darlehen und hatte die Zinsen allein für seine Rechnung zu entrichten. Die Mithaftung der Klägerin in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn die Bürgschaft stellt lediglich ein Sicherungsrecht für das Kreditinstitut dar, aufgrund dessen die Klägerin notfalls für die Verbindlichkeiten ihres Ehemannes einzustehen hatte, ändert aber nichts an seiner alleinigen Schuldnerstellung. Auch die Tatsache, dass die Klägerin die auf ihrer Eigentumswohnung lastenden Grundpfandrechte als Sicherheit für die vom Kläger aufgenommenen Darlehen eingesetzt hat, ändert nichts daran, dass der Kläger die Zinszahlungen nicht für ihre, sondern allein für seine Rechnung, d.h. zur Tilgung seiner Schuld, geleistet hat[3].

Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, inwieweit die Klägerin die strittigen Schuldzinsen aus eigenen Mitteln bezahlt hat. Im zweiten Rechtsgang wird das FG festzustellen haben, in welcher Höhe die Klägerin selbst aus ihren Mieteinnahmen die Kreditzinsen bezahlt hat. Soweit sie ihre Mieteinnahmen auf das Konto des Klägers überwiesen hat (oder unmittelbar dorthin hat überweisen lassen) mit der Maßgabe, dass der Kläger daraus die Zinszahlungen entrichten sollte, hat sie die Zinsen für die Finanzierung ihrer Eigentumswohnung selbst getragen und kann sie als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 2.12.1999 - IX R 21/96

[1] Vgl. ...

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