Leitsätze (amtlich)

  1. Wird ein Darlehensbetrag dem Konto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben und am selben Tag für eine Anlage als Festgeld wieder abgebucht, so ist - unabhängig vom Saldo des Kontos - aufgrund der betragsmäßigen Übereinstimmung des gutgeschriebenen und des abgebuchten Betrages und des engen zeitlichen Zusammenhangs erwiesen, dass der Darlehensbetrag zur Anlage als Festgeld verwendet worden ist.
  2. Unterlässt es der Steuerpflichtige, einen ursprünglich für allgemeine betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebes mit Hilfe der Veräußerung des früheren Betriebsgrundstücks zu tilgen, um dieses nunmehr zu vermieten, und löst er deshalb die betrieblichen Verbindlichkeiten durch ein neues Darlehen ab, so sind die Schuldzinsen für das neue Darlehen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Anschluss an BFH-Urteil vom 19.8.1998, X R 96/95, BStBl II 1999, S. 353 = INF 1999, S. 123).
 

Sachverhalt

Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, bewohnen ein Einfamilienhaus, das ihnen je zur Hälfte gehört. Der Kläger ist außerdem Alleineigentümer eines Betriebsgrundstücks, auf dem er eine Druckerei betrieb. Zum 30.6.1986 veräußerte er seinen Betrieb unter Zurückbehaltung des Betriebsgrundstücks, das noch mit Grundschulden von insgesamt 129 270,25 DM belastet war. Zu diesem Zeitpunkt war das Einfamilienhaus noch mit einer Grundschuld von 290000 DM belastet. Am selben Tag nahm der Kläger ein neues Darlehen über 268 000 DM auf. Der Auszahlungsbetrag von 250580 DM (93,5% des Darlehens) und der Kaufpreis für den Druckereibetrieb (350000 DM + USt 49 000 DM) flossen auf ein für die Betriebsveräußerung eingerichtetes gesondertes Konto. Von dort wurden diese Mittel wie folgt verwendet: Betriebliche Grundschulden 129 270,25 DM, betriebliche Bankschulden 151000 DM, private Grundschulden 290 000 DM, USt 49 000 DM, Anschaffung eines Pkw 22119,60 DM; mithin Restguthaben 8 190,15 DM. Nach der Aufstellung über die Kontobewegungen wurde dem Kläger, nachdem er die betrieblichen und privaten Schulden sowie den Pkw bezahlt hatte, am 18.8.1986 die letzte Darlehensrate von 55 380 DM gutgeschrieben. Am selben Tag wurde dieser Betrag in zwei Teilbeträgen (20380 DM und 35 000 DM) als Festgeld abgebucht. Das zurückbehaltene ehemalige Betriebsgrundstück vermietete der Kläger und machte die für das neu aufgenommene Darlehen im Streitjahr 1987 entstandenen Schuldzinsen von 13400 DM vergeblich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Die Klage blieb erfolglos[1]. Auf die Revision hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Entscheidungsgründe

  1. Das FG hat die streitigen Schuldzinsen zu Recht nicht als nachträgliche Betriebsausgaben abgezogen, weil der vom Kläger bei der Veräußerung seines Betriebs erzielte Veräußerungserlös ausgereicht hätte, die betrieblichen Schulden zu tilgen[2].
  2. Das FG hat nicht geprüft, ob die vom Kläger geleisteten Schuldzinsen z.T. als Werbungskosten bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehbar sind (a), und nicht berücksichtigt, dass ein weiterer Teil der Schuldzinsen jedenfalls als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen ist (b).

    1. Nach der Aufstellung des Klägers über die Kontenbewegungen ist die letzte Rate (55 380 DM) des neu aufgenommenen Darlehens erst auf das Konto geflossen, nachdem sämtliche früheren (privaten und betrieblichen) Darlehen beglichen sowie der Pkw bezahlt waren. Die letzte Darlehensrate wurde mithin zur Tilgung oder Umschuldung der früheren (privaten und betrieblichen) Darlehen anlässlich der Betriebsveräußerung nicht mehr benötigt. Am Tag des Zuflusses dieser letzten Darlehensrate (18.8.1986) sind von dem Konto zwei Beträge zur Anlage als "Festgeld" ausgezahlt worden, die zusammen (20380 DM + 35 000 DM) dem Betrag der letzten Darlehensrate entsprechen. Wenn die Überweisungsvorgänge tatsächlich so abgewickelt worden sind - was das FG nicht geprüft hat -, dann wäre damit die tatsächliche Verwendung des Darlehensbetrags von 55 380 DM für die Anlage als Festgeld nachgewiesen. Dem steht nicht entgegen, dass vor den Buchungen am 18.8.1986 bereits ein Restsaldo auf dem Konto vorhanden war und am selben Tag außerdem noch Mieteinnahmen auf das Konto geflossen sind.
    2. Das FG hat ferner zu Unrecht den Abzug eines anderen Teils der strittigen Schuldzinsen als Werbungskosten des Klägers bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus der Vermietung des ehemaligen Betriebsgrundstücks versagt. Unterlässt es der Steuerpflichtige, einen ursprünglich für allgemeine betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebes mit Hilfe der Veräußerung des früheren Betriebsgrundstücks zu tilgen, um dieses nunmehr vermögensverwaltend zu vermieten, und löst er deshalb die betrieblichen Verbindlichkeiten durch ein neues Darlehen ab, so sind die Schuldzinsen für das neue Darlehen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Ve...

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