Leitsatz

Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem Auslaufen der sog. großen Übergangsregelung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar; es kommt nicht darauf an, ob ein etwaiger Veräußerungserlös zur Schuldentilgung ausgereicht hätte (gegen BMF-Schreiben vom 18.7.2001, IV C 3 – S 2211 – 31/01, BStBl I 2001, S. 513).

 

Sachverhalt

A nutzt ein Zweifamilienhaus und ermittelte die Einkünfte bis zum Auslaufen der großen Übergangsregelung im Jahr 1998 durch Einnahmen-Überschussrechnung. Er machte im Jahr 2000 Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten geltend, die aus einem Darlehen zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen in den Jahren 1986 bis 1998 resultierten. Das Finanzamt lehnte dies – im Gegensatz zu FG und BFH – ab.

 

Entscheidung

Finanziert der Steuerpflichtige mit dem Darlehen tatsächlich Erhaltungsaufwendungen, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind, so kann er die Schuldzinsen während der Vermieterzeit als Werbungskosten, nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit als nachträgliche Werbungskosten sofort abziehen. Führt ein Steuerpflichtiger während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung an einer selbstgenutzten Wohnung Erhaltungsmaßnahmen durch, sind die dadurch entstandenen Aufwendungen im Jahr der Zahlung grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, ob die große Übergangsregelung zu diesem Zeitpunkt noch gilt. Somit kann A die Zinsen auch noch im Jahr 2000 als Werbungskosten geltend machen, weil er mit dem Darlehen Erhaltungsmaßnahmen in der Zeit vor dem Wegfall der großen Übergangsregelung bezahlt hat. Es kommt nicht darauf an, ob ein bei einer Veräußerung des Objekts erzielbarer Erlös zur Tilgung der Darlehen ausgereicht hätte. Der durch die tatsächliche Verwendung des Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten geschaffene Zusammenhang bleibt auch nach der Aufgabe der Vermietungstätigkeit bestehen.

 

Praxishinweis

Anders entscheidet der BFH, wenn mit dem Darlehen Anschaffungskosten des Hauses beglichen werden. Hier wird der zunächst gegebene Zusammenhang nach Aufgabe der Vermietertätigkeit wieder gelöst. Das ist unmittelbar einsichtig: Denn die Anschaffungskosten werden über die Zeit der steuerrechtlich bedeutsamen Nutzung als Abschreibung verteilt. Nach dem Auslaufen der großen Übergangsegelung fällt die Nutzung durch den Steuerpflichtigen in den privaten Bereich und mit ihr auch der verbliebene Teil der Anschaffungskosten.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 12.10.2005, IX R 28/04

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