Nachträgliche "Ohne-Rechnung-Abrede"

Die Parteien des Rechtsstreits hatten zunächst einen Vertrag über Arbeiten zum Preis von 16.164,38 EUR geschlossen. Kurze Zeit später einigte man sich darauf, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 EUR erstellen sollte. Weitere 6.400 EUR sollten bar bezahlt werden. Dementsprechend erfolgten auch die Zahlungen. In der Folgezeit kam es zu einem Streit zwischen den Beteiligten. Der Kläger begehrte vom Beklagten Rückerstattung des geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57 EUR. Er hatte zuvor wegen Mängel der Arbeiten (Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in seinem privaten Wohnhaus) den Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Verstoß gegen SchwarzArbG

Die Klage wurde in beiden Instanzen abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig sei (§ 134 BGB). Deshalb könne der Kläger Rückzahlungsansprüche wegen der aufgetretenen Mängel weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Entscheidungen bestätigt und sich auf seine frühere Rechtsprechung berufen. Er hatte bereits in mehreren Fällen in den Jahren zuvor entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" ein Werkvertrag nichtig sei, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, wenn sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. In solchen Fällen bestünden keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers ebenso wenig wie Zahlungsansprüche des Unternehmers (BGH, Urteil v. 1.8.2013, VII ZR 6/13; BGH, Urteil v. 10.4.2014, VII ZR 241/13; BGH, Urteil v. 11.6.2015, VII ZR 216/14).

Keinerlei gegenseitige Ansprüche

Diese Grundsätze würden in gleicher Weise gelten, wenn zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot – wie im vorliegenden Fall – verstoßen wird, aber nachträglich mit einer "Ohne-Rechnung-Abrede" der Vertrag so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.

(BGH, Urteil v. 16.3.2017, VII ZR 197/16)

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