Hilfe beim "Nestbau"
Die Unterstützung der Kinder seitens der Eltern beim Hauserwerb kann auch in dem Abtrag eines Immobilienkredits des Schwiegerkindes bestehen. Können die Schwiegereltern im Fall der Trennung Rückzahlung verlangen? Dazu eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Kredittilgung
Die Eltern der Ehefrau hatten rund 11 Jahre lang auf ein Konto des Ehemanns monatlich die Beträge überwiesen, die von den Eheleuten zum Abtrag eines gemeinsamen Immobilienkredits aufzubringen waren. Nach dem Scheitern der Ehe verlangten die Schwiegereltern von dem Schwiegersohn Rückgewähr der auf ihn entfallenden (hälftigen) Beträge i. H. v. 32.000 EUR. Das OLG hat dem Begehren unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage infolge des Scheiterns der Ehe i. H. v. rund 13.000 EUR stattgegeben. Bei der Bemessung des Rückgewähranspruchs war es davon ausgegangen, dass bei einem Fortbestand der Ehe 20 Jahre nach der Zuwendung regelmäßig deren Zweck als erreicht anzusehen sei.
Nur Tilgungsanteil "geschenkt"
Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. So sei die Annahme, die geleisteten Zahlungen hätten nach der Vorstellung der Schwiegereltern auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen sollen und unterlägen daher nach Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind einem Rückgewähranspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), nicht gerechtfertigt. Denn diese Erwartung sei nur berechtigt, wenn die Leistung entweder gegenständlich oder jedenfalls mit ihrem Gegenwert dazu bestimmt sei, das (Aktiv-)Vermögen des Empfängers dauerhaft zu erhöhen. Bei Übernahme monatlicher Zahlungen auf einen Kredit sei das nur insoweit der Fall, als durch sie die Darlehensverbindlichkeiten getilgt würden. Der Zinsanteil stelle sich demgegenüber nicht als Vermögensbildung dar; die Zahlungen insoweit hätten das Vermögen nicht bleibend erhöht, sondern zur Befriedigung des Wohnbedarfs, mithin zur Bestreitung des Lebensunterhalts gedient.
Zweck der Schenkung erreicht?
Auch sei die Bemessung des Ausgleichsanspruchs fehlerhaft. Die Annahme des OLG, der von den Schwiegereltern verfolgte Zweck der Nutzung der angeschafften Immobilie auch durch das eigene Kind sei ohne Weiteres dann als erreicht zu betrachten, wenn eine Ehedauer von 20 Jahren erreicht sei oder die Enkel volljährig geworden seien, verbiete sich. Ohne konkrete Anhaltspunkte könne – insbesondere bei Immobilien – keine derartige allgemeine Grenze angenommen werden. Maßgebend sei, inwiefern sich die zur Geschäftsgrundlage gewordenen Vorstellungen der zuwendenden Schwiegereltern verwirklicht hätten. Dabei sei darauf abzustellen, was die Schwiegereltern für den Empfänger insoweit erkennbar nach Treu und Glauben hätten erwarten dürfen.
Fazit:
(BGH, Beschluss v. 26.11.2014, XII ZB 666/13, NJW 2015 S. 690; dazu Wever, FamRB 2015, S. 122)