Um es vorwegzunehmen: Der Verwalter hat gegen den störenden Mieter keine direkte Handhabe. Die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes und dessen Sanktionen sind auf das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zugeschnitten. Vertragliche Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen Wohnungseigentümer und Mieter, nicht zwischen Verwalter und Mieter. Zwar ist der Verwalter nach § 27 WEG verpflichtet, für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur in Bezug auf die Eigentümergemeinschaft bzw. die einzelnen Wohnungseigentümer. Wohl aber ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, den vermietenden Wohnungseigentümer anzuhalten, dass dieser auf einen ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch seinen Mieter hinwirkt.

Sollte der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage gleichzeitig auch Verwalter des vermieteten Sondereigentums sein, sind entsprechende Sanktionen unproblematisch möglich. Der Verwalter kann dann – abhängig vom Umfang seiner Vollmacht – sogar zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?