Leitsatz

Der BFH gewährte Prozesskostenhilfe, um schwierige Rechts- und Tatsachenfragen zur Leistungskommission in einem Hauptsacheverfahren klären zu können. Der Kläger war im Jahr 2000 Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die sog. Eintragungsofferten für ein privates Firmenauskunftsregister unterbreitete. Da die Eintragungsofferten Handelsregisterschreiben ähnelten, wurde die GmbH wiederholt wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb abgemahnt. Um die GmbH gegenüber derartigen Abmahnungen abzuschirmen, trat der Kläger als Offertenanbieter unter dem Namen verschiedener Verlage auf.

Das Finanzgericht beurteilte zwar den Kläger als Strohmann für die GmbH und als Unternehmer, versagte ihm aber den Vorsteuerabzug, weil er an die GmbH die Treuhandtätigkeit unentgeltlich ausgeübt habe (also keine besteuerten Umsätze erbracht habe).

Der BFH wies darauf hin, dass das Vorliegen einer Leistungskommission entgegen dem FG-Urteil möglicherweise nicht ohne Weiteres mit dem Argument in Abrede gestellt werden könne, dass der Kläger kein Entgelt erhalten habe, da er die vereinnahmten Beträge in vollem Umfang an die GmbH herauszugeben hatte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 21.11.2008, V S 15/07 (PKH), BFH/NV 2009 S. 619

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