Im Anschluss an die Sicherheitsbegehung des Gebäudeinneren ist eine Begehung des Wohnumfeldes mit den Zuwegungen, befestigten Flächen, Grünflächen und baulichen Einrichtungen sinnvoll.
Bei Grundstücken und Gebäuden trifft die allgemeine Verkehrssicherungspflicht denjenigen, der den Zutritt zu seinem Grundstück für Dritte eröffnet. Der Verantwortliche hat die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter vor Gefahrenquellen zu schaffen. Eine absolute Sicherheit ist aber nicht erreichbar. Deshalb sind nur solche Sicherungsmaßnahmen notwendig, "die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die für ihn den Umständen nach zumutbar sind".
Zur Beurteilung der notwendigen Schutzvorkehrungen wird in der Rechtsprechung auf die "Verkehrsüblichkeit" von Schutzmaßnahmen abgestellt. Dazu werden z. B. die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" in die Bewertung der Schutzmaßnahmen mit einbezogen. Die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" sind keine gesetzlichen Normen.
Insofern ist auf Verkehrsüblichkeit von Schutzvorkehrungen abzustellen.
Die Rechtsprechung fordert eine "sorgfältige" Durchführung von Kontrollen der Verkehrssicherungspflicht. Eine sorgfältige Sichtprüfung kann die Verkehrssicherungspflicht erfüllen.
Dazu hat das Oberlandesgericht Schleswig folgendes Urteil gefällt: Eine Frau kam bei einem Sportfest auf einem Plattenweg zu Fall und verletzte sich schwer. Dafür sollte die Kommune als Eigentümerin des Sportplatzes in Regress genommen werden. Das Oberlandesgereicht lehnte dies ab, da ein Mitarbeiter der Stadt einmal wöchentlich die Gehwege fegte und den Platz vom Müll befreite sowie der Platzwart einen Tag vorher eine sorgfältige Sichtprüfung aller Gehwegplatten vorgenommen hatte. Das OLG sah diese Art der Kontrolle als ausreichend an. Eine weitergehende Kontrolle und Prüfung jeder einzelnen Gehwegplatte sah das Gericht als unverhältnismäßig an.
In der Richtlinie für die Überwachung der "Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Bundes-RÜV" 2008 (Nr. 5.1) heißt es: "Die Begehung umfasst die regelmäßige Besichtigung der baulichen Anlage und Sichtkontrolle der sicherheitsrelevanten Bauteile ohne größere Hilfsmittel durch sachkundige Fachkräfte."
Checklisten sind ein gutes Hilfsmittel, damit keine Punkte vergessen werden und um nachzuweisen, dass alle gefährdungsrelevanten Elemente bei einer Kontrolle berücksichtigt wurden. Sie dienen damit zum Nachweis einer sorgfältigen Sichtkontrolle. In diesem Sinne sollten elektronische Checklisten verwendet werden und die notwendigen Checkpunkte entsprechend der Fortschreibung der anerkannten Regeln der Technik aktualisiert werden.
Laut Pressemitteilung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes vom 22.11.2012 auf seiner Homepage besteht "eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ... grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren". So urteilten jetzt die Karlsruher Richter in der Frage der Haftung des Waldbesitzers für die Verletzung eines Spaziergängers durch einen herabstürzenden Ast.
Der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher stets, also auch auf Wegen rechnen. Er ist primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum entschädigungslosen hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko, so aus der Urteilsbegründung. „Dass der Waldbesucher die waldtypischen Gefahren selbst tragen muss, ist gleichsam der Preis für die eingeräumte Betretungsbefugnis. Dass den Waldbesitzer grundsätzlich keine Pflicht trifft, den Verkehr auf Waldwegen gegen waldtypische Gefahren zu sichern, entspricht auch der nunmehr in § 14 Bundeswaldgesetz (BWaldG) für das Betreten des Waldes getroffenen Regelung.
Typische Gefahren sind solche, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben. Fahrspuren in Wegen, Reisig im Bestand, Trockenzweige in Baumkronen, herabhängende Äste nach Schneebruch oder Sturmschäden sind Beispiele für typische Waldgefahren.
Atypische Gefahren sind immer dann anzunehmen, wenn der Waldbesitzer selbst oder ein Dritter Gefahrenquellen schafft, selbst einen besonderen Verkehr eröffnet, anzieht oder duldet oder gegen sonstige dem Schutz von Personen oder Sachen dienende Rechtsvorschriften verstößt. Selbst geschaffene Gefahrenquellen sind z. B. Kinderspielplätze, Kunstbauten, Fanggruben, gefährliche Abgrabungen oder Parkplätze im Wald.”
Randbäume von Wäldern an öffentlichen Straßen unterliegen der gleichen Verkehrssicherungspflicht wie Straßenbäume lt. eines Teils des Urteils des OLG Hamm: Eine Fahrradfahrerin war auf einer öffentlichen Straße durch den Abbruch eines Stammlings einer Rotbuche g...