• Privatstraßen, die nicht öffentlich gewidmet sind
  • Baustraßen, die nicht öffentlich gewidmet sind
  • Straßenoberbau
  • Beleuchtung
  • Beschilderung

Wohnstraße mit Straßenbeleuchtung

Bei Rotermund Krafft[1] werden im Anhang Muster für Dienstanweisungen und Kontrollblätter der Bundesarbeitsgemeinschaft der Deutschen Kommunalversicherer[2] zitiert. Für Straßen werden dabei folgende Klassifizierungen getroffen:

  • Stufe 1: klassifizierte Straßen, sofern die Gemeinde für die Unterhaltung zuständig ist, Straßen von besonderer überörtlicher und/oder örtlicher Bedeutung (z. B. Hauptverkehrsstraßen, Zufahrtsstraßen zu Gewerbe- und Industriegebieten, Fußgängerzonen); Kontrolle: einmal wöchentlich
  • Stufe 2: andere Straßen von überörtlicher und/oder örtlicher Bedeutung (z. B. Sammelstraßen, Gemeindeverbindungsstraßen); Kontrolle: alle zwei bis vier Wochen
  • Stufe 3: alle übrigen Straßen (z. B. reine Wohnstraßen); Kontrolle: alle vier bis acht Wochen
  • Stufe 4: verkehrsunbedeutende ausgebaute Wege; Kontrolle: alle acht bis zwölf Wochen
  • Stufe 5: nicht ausgebaute Feld- und Wirtschaftswege; Kontrolle: alle drei bis sechs Monate
[1] Rotermund, Carsten und Krafft, Dr. Georg, Die Haftung der Kommunen für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, ESV, 5. Auflage, 2008
[2] Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer (BADK), Sonderheft, Haftungsrechtliche Organisation im Sinne der Schadensverhütung, 2003

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