• DIN 14676 Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung (Einbau, Betrieb und Instandhaltung)
  • Nur der Einsatz von Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 (10:2005) ist zulässig.
  • Landesbauordnungen Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern (s. nachstehende Tabelle), Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) Nordrhein-Westfalen
 

VNW-Rundschreiben vom 17. Februar 2005

Mit dem Einbau der Rauchmelder trifft den Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Verpflichtung, die Rauchmelder im gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten und somit auch ihre Funktionsfähigkeit regelmäßig zu überprüfen. Gleichzeitig dient die regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchmelder der Erfüllung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB.[1]

 
Nachrüstpflicht Rauchwarnmelder in den Bundesländern[2]
Bundesland Landesbauordnung Ablauf Nachrüstungsfrist Aufstellorte Wohnung
Baden-Württemberg Landesbauordnung für Baden-Württemberg 31. Dez. 2014 Zum Schlafen bestimmte Aufenthaltsräume und deren Rettungswege
§ 15 Absatz 7
Bayern Bayerische Bauordnung 31. Dez. 2017 Schlafräume, Kinderzimmer und Flure zu Aufenthaltsräumen in Wohnungen
Art. 46 Absatz 4
Berlin Bauordnung für Berlin noch keine gesetzliche Regelung  
Brandenburg Brandenburgische Bauordnung noch keine gesetzliche Regelung  
Bremen Bremische Landesbauordnung 31. Dez. 2015 Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen
§ 48 Absatz 4
Hamburg Hamburgische Bauordnung 31. Dez. 2010 Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen
§ 45 Absatz 6
Hessen Hessische Bauordnung 31. Dez. 2014 Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen
§ 13 Absatz 5
Mecklenburg-Vorpommern Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern 31. Dez. 2009 Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen
§ 48 Absatz 4
Niedersachsen Niedersächsische Bauordnung 31. Dez. 2015 Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen
§ 44 Absatz 5
Nordrhein-Westfalen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 31. Dez. 2016 Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen
§ 49 Absatz 7
Rheinland-Pfalz Landesbauordnung Rheinland-Pfalz 13. Jul. 2012 Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen
§ 44 Absatz 8
Saarland Landesbauordnung zzt. nur bei Neubau Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen
§ 46 Absatz 4
Sachsen Sächsische Bauordnung zzt. nur bei Neubau zum Schlafen bestimmte Aufenthaltsräume und deren Rettungswege
§ 47 Absatz 4
Sachsen-Anhalt Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt 31. Dez. 2015 Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen
§ 47 Absatz 4
Schleswig-Holstein Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein 31. Dez. 2010 Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen
§ 49 Absatz 4
Thüringen Thüringer Bauordnung 31. Dez. 2018 Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen
§ 48 Absatz 4

Die Rauchmelderpflicht ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.[3]

In Berlin ist eine Änderung der Landesbauordnung in Vorbereitung. Der Senat hat die Änderung der Landesbauordnung am 8.12.2015 zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss des Berliner Abgeordnetenhaus steht noch aus.[4]

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In der Regel lautet die Formulierung ähnlich wie in Schleswig-Holstein: "Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst."[5]

Eine 2006 bundesweit durchgeführte Forsa-Umfrage bei ca. 2.000 Haushalten ergab, dass im Bundesdurchschnitt 31 % der Befragten Rauchmelder in der Wohnung installiert haben.

In einem Hamburger Urteil wurde bereits 2011 auf die Duldung des Einbaus durch den Mieter hingewiesen.[6] Leitsatz:

  1. Der Mieter muss den Einbau von Rauchwarnmeldern gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich dulden, d. h. nach vorheriger Ankündigung den Zutritt zur Wohnung und den vorgeschriebenen Einbauorten (Zimmern) gestatten und die Montage hinnehmen.
  2. Der Mieter muss die Dispositionsbefugnis des Vermieters akzeptieren und kann nicht durch vorauseilenden Gehorsam und Einbau eigener Geräte letztlich in die Verwaltungspraxis des Vermieters eingreifen.
  3. Der Vermieter ist auch berechtigt, alle – unabhängig von der derzeitigen Nutzung – als Schlaf- und Kinderzimmer nutzbaren Räume mit Rauchwarnmeldern auszustatten.[7]

Mit Urteil vom 17. Juni 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) abschließend entschieden, dass ein Mieter den Einbau von Rauchmeldern durch den Vermieter dulden muss. Der BGH begründete sei...

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