- DIN 14676 Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung (Einbau, Betrieb und Instandhaltung)
- Nur der Einsatz von Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 (10:2005) ist zulässig.
- Landesbauordnungen Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern (s. nachstehende Tabelle), Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) Nordrhein-Westfalen
VNW-Rundschreiben vom 17. Februar 2005
Mit dem Einbau der Rauchmelder trifft den Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Verpflichtung, die Rauchmelder im gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten und somit auch ihre Funktionsfähigkeit regelmäßig zu überprüfen. Gleichzeitig dient die regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchmelder der Erfüllung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB.
Nachrüstpflicht Rauchwarnmelder in den Bundesländern |
Bundesland |
Landesbauordnung |
Ablauf Nachrüstungsfrist |
Aufstellorte Wohnung |
Baden-Württemberg |
Landesbauordnung für Baden-Württemberg |
31. Dez. 2014 |
Zum Schlafen bestimmte Aufenthaltsräume und deren Rettungswege |
§ 15 Absatz 7 |
Bayern |
Bayerische Bauordnung |
31. Dez. 2017 |
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure zu Aufenthaltsräumen in Wohnungen |
Art. 46 Absatz 4 |
Berlin |
Bauordnung für Berlin |
noch keine gesetzliche Regelung |
|
Brandenburg |
Brandenburgische Bauordnung |
noch keine gesetzliche Regelung |
|
Bremen |
Bremische Landesbauordnung |
31. Dez. 2015 |
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen |
§ 48 Absatz 4 |
Hamburg |
Hamburgische Bauordnung |
31. Dez. 2010 |
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen |
§ 45 Absatz 6 |
Hessen |
Hessische Bauordnung |
31. Dez. 2014 |
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen |
§ 13 Absatz 5 |
Mecklenburg-Vorpommern |
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern |
31. Dez. 2009 |
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen |
§ 48 Absatz 4 |
Niedersachsen |
Niedersächsische Bauordnung |
31. Dez. 2015 |
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen |
§ 44 Absatz 5 |
Nordrhein-Westfalen |
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen |
31. Dez. 2016 |
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen |
§ 49 Absatz 7 |
Rheinland-Pfalz |
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz |
13. Jul. 2012 |
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen |
§ 44 Absatz 8 |
Saarland |
Landesbauordnung |
zzt. nur bei Neubau |
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen |
§ 46 Absatz 4 |
Sachsen |
Sächsische Bauordnung |
zzt. nur bei Neubau |
zum Schlafen bestimmte Aufenthaltsräume und deren Rettungswege |
§ 47 Absatz 4 |
Sachsen-Anhalt |
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt |
31. Dez. 2015 |
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen |
§ 47 Absatz 4 |
Schleswig-Holstein |
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein |
31. Dez. 2010 |
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen |
§ 49 Absatz 4 |
Thüringen |
Thüringer Bauordnung |
31. Dez. 2018 |
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen |
§ 48 Absatz 4 |
Die Rauchmelderpflicht ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.
In Berlin ist eine Änderung der Landesbauordnung in Vorbereitung. Der Senat hat die Änderung der Landesbauordnung am 8.12.2015 zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss des Berliner Abgeordnetenhaus steht noch aus.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In der Regel lautet die Formulierung ähnlich wie in Schleswig-Holstein: "Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst."
Eine 2006 bundesweit durchgeführte Forsa-Umfrage bei ca. 2.000 Haushalten ergab, dass im Bundesdurchschnitt 31 % der Befragten Rauchmelder in der Wohnung installiert haben.
In einem Hamburger Urteil wurde bereits 2011 auf die Duldung des Einbaus durch den Mieter hingewiesen. Leitsatz:
- Der Mieter muss den Einbau von Rauchwarnmeldern gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich dulden, d. h. nach vorheriger Ankündigung den Zutritt zur Wohnung und den vorgeschriebenen Einbauorten (Zimmern) gestatten und die Montage hinnehmen.
- Der Mieter muss die Dispositionsbefugnis des Vermieters akzeptieren und kann nicht durch vorauseilenden Gehorsam und Einbau eigener Geräte letztlich in die Verwaltungspraxis des Vermieters eingreifen.
- Der Vermieter ist auch berechtigt, alle – unabhängig von der derzeitigen Nutzung – als Schlaf- und Kinderzimmer nutzbaren Räume mit Rauchwarnmeldern auszustatten.
Mit Urteil vom 17. Juni 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) abschließend entschieden, dass ein Mieter den Einbau von Rauchmeldern durch den Vermieter dulden muss. Der BGH begründete sei...