Leitsatz

Aufwendungen eines Kreditinstituts für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus seines leitenden Angestellten sind bei allenfalls abstrakter berufsbedingter Gefährdung von dessen Leben, Gesundheit und Vermögen, also nicht unerheblichem Eigeninteresse des Vorstandsmitglieds, Arbeitslohn.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger ist seit Februar 1990 Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts. Er bewohnte mit seiner Familie ein Einfamilienhaus. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Arbeitgeber aufgrund eines Vorstandsbeschlusses den Einbau verschiedener Sicherheitsmaßnahmen im Haus des Steuerpflichtigen mit umgerechnet 17 330 EUR bezuschusst hatte. Dieser Betrag wurde dem Steuerpflichtigen 1992 überwiesen und nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Das Finanzamt setzte dagegen den Zuschuss mit Einkommensteuerbescheid 1992 als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Nach erfolglosem Einspruch wies das FG die Klage ab.

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Das FG hat zu Recht den Zuschuss für die Sicherheitsmaßnahmen als steuerpflichtigen Arbeitslohn des Steuerpflichtigen beurteilt. Arbeitslohn liegt vor, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Das FG hat die betrieblichen Ziele des Kreditinstituts als Arbeitgeber an den Sicherheitsmaßnahmen einerseits und andererseits das individuelle Interesse des Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer gegeneinander abgewogen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass kein ganz überwiegendeseigenbetriebliches Interesse des Kreditinstituts an den Sicherheitsmaßnahmen vorlag, weil jedenfalls auch ein nicht unerhebliches Interesse des Steuerpflichtigen vorhanden war. Diese Würdigung hat das FG u. a. auf folgende Umstände gestützt: Der Steuerpflichtige war aufgrund seiner beruflichen Position allenfalls abstrakt gefährdet, allein Vorstandsmitglieder konnten einen solchen Zuschuss erhalten, dem Steuerpflichtigen verblieb dadurch ein erheblicher und dauerhafter finanzieller Vorteil, und das Kreditinstitut war selbst von einem nicht unerheblichen Eigeninteresse des Steuerpflichtigen ausgegangen und hatte den Zuschuss entsprechend niedriger bemessen.

Das FG hat auch zu Recht angenommen, dass kein steuerfreier Auslagenersatz (i. S. des § 3 Nr. 50 EStG) gegeben ist. Denn die Aufwendungen lagen nicht im ganz überwiegenden Interesse des Kreditinstituts und haben angesichts der sich ratierlich mindernden Rückzahlungsverpflichtung nach Ablauf von 5 Jahren zu einer dauerhaften und nicht unerheblichen Bereicherung des Steuerpflichtigen geführt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 5.4.2006, IX R 109/00.

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