Summarisches Verfahren
Wer seinen Zugewinnausgleichsanspruch gefährdet sieht, kann ihn gerichtlich durch einen dinglichen Arrest sichern lassen. Das Arrestverfahren ist ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Der entsprechende Antrag hat nur dann Erfolg, wenn Arrestanspruch und Arrestgrund, also der vermeintliche Anspruch auf Zugewinnausgleich wie auch die Eilbedürftigkeit, hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht sind (§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO, 119 Abs. 2 FamFG). Die Anforderungen hieran hat das OLG Brandenburg jüngst in 2 Verfahren mit unterschiedlichem Ausgang klargestellt.
Unschlüssiger Vortrag
Im 1. Fall hatte die Ehefrau bei dem Familiengericht einen dinglichen Arrest zur Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs gegen die Erben ihres verstorbenen früheren Ehemannes beantragt. Auf der Basis von einzelnen Unterlagen, insbesondere von Steuerbescheiden, errechnete sie insoweit einen Anspruch von jedenfalls 986.000 EUR. Die gegen die Ablehnung der begehrten Arrestanordnung eingelegte sofortige Beschwerde zum OLG blieb erfolglos: Da hier schon die relevanten Stichtage nicht vorgetragen seien und es außerdem an der erforderlichen Darlegung der Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten im Sinne einer Gesamtaufstellung und Bilanzierung fehle, mangele es an dem für einen schlüssigen Antrag erforderlichen Vortrag. Die eingereichten Steuerunterlagen könnten eine entsprechende Darlegung nicht ersetzen, da sie nur das Vorliegen einzelner Vermögensgegenstände belegten.
(OLG Brandenburg, Beschluss v. 24.11.2014, 9 WF 289/14, dazu Obermann, NZFam 2015, S. 373)
Vorzeitiger Zugewinnausgleich
Im 2. Fall begehrte die getrennt lebende Ehefrau den vorzeitigen Zugewinnausgleich und dessen Sicherung durch dinglichen Arrest. Sie trug im Einzelnen zum Endvermögen des Ehemannes vor. Zu dessen Anfangsvermögen trug sie nichts vor. Ihr eigenes End- und Anfangsvermögen gab sie durch Angabe der einzelnen Vermögenswerte an und überreichte zu den jeweiligen Werten Kontoauszüge und andere Unterlagen. Daraus errechnete sich ein Ausgleichsbetrag i. H. v. jedenfalls 27.500 EUR. Die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau enthielt nur Ausführungen hinsichtlich des Arrestgrundes. Das Familiengericht wies den Antrag auf dinglichen Arrest zurück. Die Ehefrau habe ihren Vortrag nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Auf deren Beschwerde hob das OLG den angefochtenen Beschluss auf und ordnete den dinglichen Arrest wegen des Zugewinnausgleichsanspruchs i. H. v. 27.500 EUR in das bewegliche Vermögen des Ehemannes an.
Hinweispflicht
Das Gericht wies zum einen auf schwere Verfahrensfehler des Amtsgerichts hin: Es hätte der Ehefrau zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung der aus seiner Sicht mangelhaften Glaubhaftmachung geben müssen. Im Übrigen erachtete das OLG den Vortrag und die Glaubhaftmachung durch Vorlage von Kontoauszügen für ausreichend.
(OLG Brandenburg, Beschluss v. 26.1.2015, 9 UF 17/15, dazu Ruetten, NZFam 2015, S. 472)
Interessenabwägung
Fazit: Arrestanspruch und Arrestgrund muss der Antragsteller glaubhaft machen. Dabei genügt es für den Arrestanspruch, wenn infolge der summarischen Prüfung jedenfalls das Bestehen eines Zugewinnanspruchs in einem von dem Antragsteller genannten Umfang nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung ist aufseiten des vermeintlich Zugewinnausgleichsberechtigten zu beachten, mit welcher Wahrscheinlichkeit und in welcher Höhe ihm in dem fraglichen Zeitraum ein Zugewinnausgleichsanspruch zusteht und wie groß die Gefährdung der Durchsetzung dieses Anspruches ohne Verhängung des Arrestes ist.