Leitsatz

Verkauft der Sicherungsgeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers die diesem zur Sicherheit übereigneten Gegenstände an einen Dritten, führt er an den Dritten eine entgeltliche Lieferung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 aus; dieser kann deshalb die ihm vom Sicherungsgeber in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 als Vorsteuer abziehen. Zudem greift § 3 Abs. 3 UStG 1993. Zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber (Kommissionär) liegt eine Lieferung vor, bei der der Sicherungsgeber (Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt. Gleichzeitig erstarkt die Sicherungsübereignung zu einer Lieferung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Es liegt ein Dreifachumsatz vor (Fortführung des BFH-Urteils v. 6.10. 2005 V R 20/04, BFH/NV 2006 S. 222).

 

Sachverhalt

Die H–GmbH (Sicherungsgeberin) übereignete Fahrzeuge zur Sicherheit an die Bank (Sicherungsnehmerin). Diese kündigte nach Antrag auf Konkurseröffnung für die H-GmbH fristlos die Kredite; die H–GmbH wurde aufgefordert, die Fahrzeuge zur Abholung bereit zu stellen. Die H-GmbH veräußerte nach Ablehnung der Konkurseröffnung im Einverständnis mit der Bank die Fahrzeuge an die T–GmbH. Da nicht die H-GmbH (Sicherungsgeberin), sondern die Bank (Sicherungsnehmerin) geliefert habe, versagte das Finanzamt der T–GmbH den Vorsteuerabzug.

Veräußert der Sicherungsnehmer selbst das Sicherungsgut, liefert er an den Käufer (Dritten); zuvor erfolgt in einer logischen Sekunde eine Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer (Doppelumsatz, Abschn. 2 Abs. 1 Satz 2 UStR). Verkauft dagegen der Sicherungsgeber im Einverständnis mit dem Sicherungsnehmer das Sicherungsgut im eigenen Namen an einen Dritten, kommt es umsatzsteuerrechtlich zu 3 Lieferungen (Dreifachumsatz):

  1. Sicherungsgeber an Sicherungsnehmer; insoweit ist der Sicherungsnehmer (anstatt des Sicherungsgebers) Steuerschuldner (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG)
  2. Sicherungsnehmer (Kommittent) an Sicherungsgeber (Kommissionär)
  3. Sicherungsgeber an Käufer (Dritten).
 

Hinweis

Beim Sicherungsnehmer steht die Steuerschuld nach § 13b UStG aus der Lieferung 1 der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG entgegen, letztlich schuldet er die Umsatzsteuer für die von ihm getätigten Lieferung 2. Der Käufer (Dritte) erhält den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Sicherungsgebers. Insofern ist die Lösung letztlich gut für die Finanzverwaltung und schlecht für die Sicherungsnehmerin.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 30.3.2006, V R 9/03

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