Leitsatz

Zur Auslegung der "Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften" nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG soll der EuGH folgende Fragen beantworten: Ist die Leistung eines außenstehenden Verwalters eines Sondervermögens nur dann hinreichend spezifisch und damit steuerfrei, wenn

  • er eine Verwaltungs- und nicht nur eine Beratungstätigkeit ausübt oder wenn
  • sich die Leistung ihrer Art nach aufgrund einer für die Steuerfreiheit nach dieser Bestimmung charakteristischen Besonderheit von anderen Leistungen unterscheidet oder wenn
  • er aufgrund einer Aufgabenübertragung nach Art. 5g der geänderten Richtlinie 85/611/EWG tätig ist?
 

Sachverhalt

Eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG) zur Verwaltung von Publikumsfonds als Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) beauftragte die Klägerin, sie "bei der Verwaltung des Fondsvermögens zu beraten". Die Klägerin hatte "unter ständiger Beobachtung des Fondsvermögens Empfehlungen für den Kauf oder Verkauf von Vermögensgegenständen zu erteilen". Jedoch verblieb bei der KAG die Letztentscheidung und Letztverantwortung.

Strittig ist, ob die Beratungsleistung der Klägerin steuerfrei nach § 4 Nr. 8 UStG ist (vgl. auch Abschn. 4.8.13. UStAE). Im Fall einer Steuerpflicht ist der Leistungsempfänger KAG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da die KAG selbst steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 UStG ausführt. Es würden sich ggf. die Kosten für die Fondsverwaltung um die dann nicht abziehbare Umsatzsteuer von derzeit 19 % erhöhen.

Insoweit will der BFH vom EuGH wissen, ob außenstehende Berater der Kapitalanlagegesellschaften (KAG) umsatzsteuerpflichtige oder – wie die KAG selbst – steuerfreie Leistungen bei der Fondsverwaltung erbringen. Im Rahmen der Vorlage wird der EuGH insbesondere darüber zu entscheiden haben, ob eine portfoliobezogene Beratung überhaupt als Verwaltungstätigkeit anzusehen ist und ob es für die Steuerfreiheit darauf ankommt, dass die Beauftragung des externen Beraters in Übereinstimmung mit den aufsichtsrechtlichen Vorgaben des Investmentrechts erfolgt.

 

Hinweis

Die Vorlage betrifft unmittelbar nur die vor dem Inkrafttreten des Investmentgesetzes bis einschließlich 2003 bestehende Rechtslage. Im Hinblick auf die Frage, ob es für die Steuerfreiheit der durch den Beauftragten erbrachten Leistung auf die investmentrechtliche Zulässigkeit der Beauftragung ("Auslagerung") ankommt, ist die Vorlage aber auch für die heute bestehende Rechtslage von Bedeutung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 5.5.2011, V R 51/10.

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