Streit um Anwaltskosten
Mancher Rechtsuchende scheut den Gang vor Gericht wegen der Kosten. Dabei sind in der Regel nicht die Gerichtskosten, sondern die Anwaltsgebühren das Problem. Honorarvereinbarungen wollen dabei gut überlegt sein, wie ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt.
Teurer Familienstreit
Ein Rechtsanwalt war in einer Kindschaftssache vor dem Familiengericht beauftragt worden. Als ein Zeitaufwand von 9 bis 10 Stunden angefallen war, bot er den Mandanten an, ein Pauschalhonorar zu vereinbaren. Man einigte sich auf eine Pauschalvergütung i. H. v. 20.000 EUR netto. Nachdem die Mandanten den Betrag gezahlt hatten, bedauerten sie dies und forderten vor Gericht das Geld zurück – jedoch ohne Erfolg.
Keine Sittenwidrigkeit
Auch der BGH vermochte einen Verstoß der Honorarvereinbarung gegen die guten Sitten, der einen Anspruch auf Rückzahlung des ganzen Honorars gerechtfertigt hätte, nicht zu erkennen. Sittenwidrigkeit i. S. d. § 138 Abs. 1 BGB liegt vor bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Zudem kommt es darauf an, ob die von § 138 Abs. 2 BGB geforderten besonderen Umstände vorliegen, d. h. der Rechtsanwalt eine Zwangslage des Mandanten, seine Unerfahrenheit, sein mangelndes Urteilsvermögen oder seine erhebliche Willensschwäche ausgenutzt hat. Ein solches Ausnutzen ist erst dann gegeben, wenn der Mandant keine Möglichkeit hatte, dem Rechtsanwalt das Mandat zu kündigen und einen anderen Rechtsanwalt zu den gesetzlichen Gebühren zu beauftragen. Das vorzutragen und eventuell zu beweisen, ist Aufgabe des Mandanten. An einem solchen Vortrag fehlte es bereits.
Unangemessene Höhe?
Doch auch eine Reduzierung des Honorars kam nicht in Betracht. Eine vereinbarte Vergütung wird auf den angemessenen Betrag bis zur gesetzlichen Vergütung gekürzt, wenn der vereinbarte Betrag unangemessen hoch ist. Für das Strafrecht ist entschieden, dass Unangemessenheit vorliegt, wenn der vereinbarte Betrag die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5-Fache übersteigt. Der BGH überträgt diesen Maßstab auf das Zivilrecht, allerdings modifiziert. Im Zivilrecht sei gerade bei Verfahren mit einem niedrigen Verfahrenswert nicht nur darauf zu achten, welche gesetzlichen Gebühren anfallen, um diese ins Verhältnis zum vereinbarten Honorar zu setzen. Es sei vielmehr auch auf den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts und die Schwierigkeit der Sache abzustellen.
Grenze für Beweislast
Um den damit für beide Seiten bestehenden Problemen gerecht zu werden, hat der BGH entschieden, dass bei einer Überschreitung bis zum 5-Fachen der gesetzlichen Gebühren der Mandant dartun und nachweisen muss, dass die Vereinbarung zu einem unangemessenen Honorar führt, bei einem Überschreiten dieser Grenze hingegen der Rechtsanwalt. Im konkreten Fall konnte der Rechtsanwalt einen Zeitaufwand von rund 107 Stunden in der Sache nachweisen. Damit kam er auf ein Stundenhonorar von unter 200 EUR netto. Das erklärte der BGH für nicht unangemessen.
Schlichtungsstelle
Eher beiläufig hat der BGH damit klargestellt, dass ein anwaltliches Stundenhonorar von 200 EUR grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Wer im Übrigen Probleme mit seinem Anwalt hat, kann sich an die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft wenden (http://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de).
(BGH, Urteil v. 10.11.2016, IX ZR 119/14, ZIP 2016 S. 2479, dazu Krause, FamRB 2017, S. 56)