Leitsatz

Der Sondernutzungsberechtigte hat über seinen Miteigentumsanteil hinaus in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zum Gebrauch und zur Nutzung überlassenen gemeinschaftlichen Eigentum.

 

Normenkette

WEG § 13 Abs. 2

 

Das Problem

  1. K und K1 sind Eheleute, die für die Jahre 2010 und 2011 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. K1 betreibt im Münsterland eine landwirtschaftliche Rinderhaltung. Seinen Gewinn ermittelt er nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Normalwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres (§ 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Zum Betriebsvermögen gehört u.a. ein Grundstück, auf dem sich das (frühere) Wohnhaus, eine Mehrzweckhalle und die Wirtschaftsgebäude des landwirtschaftlichen Betriebs befinden.
  2. Mit notariellem Vertrag vom Januar 2011 teilt K1 dieses Grundstück in 2 Wohnungs- und Teileigentumsrechte zum Zwecke der geplanten Errichtung eines Doppelhauses zu Wohnzwecken. Die "Wohneinheit 1" umfasst nach der Teilungserklärung einen Miteigentumsanteil von 55/100, verbunden mit dem Sondereigentum an der südlichen Hälfte des geplanten Wohnhauses sowie mit dem Sondereigentum an sämtlichen landwirtschaftlichen Gebäuden. Die "Wohneinheit 2" umfasst einen Miteigentumsanteil von 45/100, verbunden mit dem Sondereigentum an der nördlichen Hälfte des geplanten Wohnhauses. Darüber hinaus wird das Sondereigentum an der "Wohneinheit 1" mit dem Sondernutzungsrecht an der gesamten Grundstücksfläche mit Ausnahme des Gartens und der Zufahrt der Wohneinheit 2 verbunden. Dem Eigentümer der "Wohneinheit 1" obliegt die Unterhaltungspflicht bezüglich der landwirtschaftlichen Gebäude und der landwirtschaftlich genutzten Grundstücksfläche.
  3. Im Januar 2011 überträgt K1 die "Wohneinheit 2" im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine älteste Tochter T. Der Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten ist bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2010 vereinbart. Die Kosten für die Errichtung des geplanten Doppelhauses sollen für jeden Gebäudeteil vom jeweiligen Eigentümer getragen werden. T bestellt K und K1 ein unentgeltliches Altenteilsrecht und erklärt, mit der Übertragung von allen erbrechtlichen Ansprüchen gegenüber ihren Eltern abgefunden zu sein (Pflichtteilsverzicht).
  4. Die "Wohneinheit 1" verbleibt bei K. Die hierauf in der Folgezeit auf seine Kosten errichtete Doppelhaushälfte wird von ihm und seiner Familie bewohnt. In seiner Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 gibt K neben dem Grundbetrag für die landwirtschaftliche Nutzung auch einen Gewinn nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG aus der Entnahme von Grund und Boden für die an T übertragene Grundstücksfläche von 202,50 qm in Höhe von 5.025 EUR an. Das Finanzamt legt den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2010 und 2011 demgegenüber einen Entnahmegewinn in Höhe von insgesamt 54.103,00 EUR zugrunde. Es geht davon aus, dass entsprechend dem auf T übertragenen Grundstücksanteil nicht lediglich 202,50 qm, sondern 45/100 der gesamten Grundstücksfläche sowie die landwirtschaftlichen Gebäude entnommen worden seien.
  5. Die hiergegen eingelegten Einsprüche haben insoweit Erfolg, als das Finanzamt den Entnahmegewinn um den Betrag mindert, der auf die im Sondereigentum des K stehenden Wirtschaftsgebäude entfällt. Die daraufhin erhobene Klage weist das Finanzgericht ab. Mit der Revision rügen K und K1 die Verletzung materiellen Rechts.
 

Die Entscheidung

Die Revision hat keinen Erfolg! Das Finanzgericht (FG) habe zu Recht entschieden, K habe im Wirtschaftsjahr 2010/2011 einen Gewinn aus der Entnahme von 45/100 des Grundstücks erzielt, der gemäß § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen sei.

  1. Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG seien Gewinne aus der Entnahme von Grund und Boden und Gebäuden, soweit sie insgesamt 1.534 EUR überstiegen, zusätzlich zum Grundbetrag anzusetzen (§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG). Entnahmen seien alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen habe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG).
  2. Das Grundstück habe vor seiner Aufteilung in Miteigentumsanteile zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen des K gehört. An der Zugehörigkeit des Grundstücks zum Betriebsvermögen habe sich durch die Teilungserklärung noch nichts geändert. Durch die Übertragung des Miteigentumsanteils von 45/100 am Grundstück habe K indes nicht nur das rechtliche, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum hieran verloren. Da Betriebsvermögen nur solche Wirtschaftsgüter sein könnten, die dem Betriebsinhaber als eigene zuzurechnen seien (§ 39 AO), und die Übereignung des Miteigentumsanteils auf außerbetrieblichen (familiären) Gründen beruht habe, habe K das Grundstück entsprechend der Miteigentumsquote der T von 45/100 seinem Betriebsvermögen entnommen.
  3. K sei ungeachtet...

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