Leitsatz
Leistet der Arbeitgeber beim Wechsel zu einer anderen umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse Sonderzahlungen, fließt den Arbeitnehmern kein Arbeitslohn zu.
Sachverhalt
Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber beschlossen, die Zusatzversorgungskasse A aufzulösen und sämtliche Versicherungsverhältnisse einschließlich der bereits laufenden Rentenfälle sowie das gesamte Vermögen auf die Zusatzversorgungskasse B überzuleiten. Der Arbeitgeber verpflichtete sich, zum Ausgleich des "versicherungsmathematischen Mindervermögens" der Zusatzversorgungskasse A an die Zusatzversorgungskasse B einen Betrag von rund 450 000 EUR zu zahlen. Hierdurch wurde sichergestellt, dass die von der Zusatzversorgungskasse B erhobene Umlage, die bei nur 4 % lag, unverändert bleiben konnte. Die Ansprüche der versicherten Arbeitnehmer und die laufenden Renten änderten sich nicht.
Finanzamt und FG behandelten die Ausgleichszahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer seien Arbeitslohn, wenn sich die Sache wirtschaftlich betrachtet so darstelle, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie für seine Zukunftssicherung verwendet hätte. Hierzu gehörten auch Sonderzahlungen, wenn sie als "vorweggenommene Umlagezahlung" lediglich anstelle einer ansonsten höheren Umlage geleistet würden.
Das sah der BFH anders. Sichert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung aus eigenen Mitteln zu, obliegt ihm deren Finanzierung und Sicherung. Er hat für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch zu sorgen, wenn die Durchführung der Leistung durch einen Dritten (Zusatzversorgungskasse) erfolgt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber, der die Versorgungsanwartschaften seiner Arbeitnehmer über Umlagen finanziert hat, auch für die finanziellen Folgen einstehen muss, die mit dem Wechsel zu einer anderen Zusatzversorgungskasse verbunden sind. Durch den Wechsel ausgelöste Sonderzahlungen dienen ausschließlich dem (eigen-)betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Sicherstellung seiner Versorgungszusage und lösen keine Lohnsteuerpflicht aus.
Hinweis
Die Entscheidung liegt auf der Linie des Urteils VI R 32/04 vom gleichen Tag. Der BFH stellt einmal mehr klar, dass Pauschalzuweisungen eines Arbeitgebers an eine betriebliche Zusatzversorgungskasse zur Abdeckung von Fehlbeträgen des Deckungskapitals nur Arbeitslohn der Arbeitnehmer oder der Pensionäre sind, wenn die Höhe der laufenden Beiträge versicherungsmathematisch nicht exakt kalkuliert wurde und die Sonderzahlungen mithin dazu dienen, Fehlbeträge auszugleichen, die aufgrund der fehlenden versicherungsmathematischen Kalkulation der Beiträge von vornherein billigend in Kauf genommen wurden.
Leider hat sich der BFH nicht mit der durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005 geschaffenen Rechtslage auseinander gesetzt, wonach vom Arbeitgeber anlässlich des Ausscheidens aus einer umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse zu leistende Gegenwertzahlungen nach § 40 b Abs. 2 Satz 5 EStG der Höhe nach unbegrenzt mit 20 % pauschal besteuert werden können. Hier hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er derartige Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn ansieht. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung gilt dies jedoch nur für Gegenwertzahlungen, die aufgrund der fehlenden versicherungsmathematischen Kalkulation der Beiträge von vornherein billigend in Kauf genommen wurden. Im Übrigen läuft die neue Vorschrift wohl ins Leere.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 14.9.2005, VI R 148/98.