Leitsatz

Durch die Zahlung des Gegenwerts beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder fließt den Arbeitnehmern kein Arbeitslohn zu.

 

Problematik

Erst kürzlich hatte der BFH entschieden, dass Sonderzahlungen eines Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse anlässlich der Systemumstellung auf das Kapitaldeckungsverfahren oder anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung an eine andere Versorgungskasse (ohne Systemumstellung) nicht zu Arbeitslohn bei den aktiven Arbeitnehmern führt (vgl. hierzu Gruppe 2 S. 347 ff.). Im vorliegenden Fall geht es nun um die Steuerpflicht von Gegenwertzahlungen bei Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

 

Entscheidung des BFH

Der BFH hat auch für die Gegenwertzahlungen eines Arbeitgebers anlässlich seines Ausscheidens aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder die Auffassung vertreten, dass kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bei den aktiven (wie auch den ehemaligen) Arbeitnehmern vorliegt.

Nach § 23 Abs. 2 VBL-Satzung sind die Arbeitgeber verpflichtet, einen versicherungsmathematisch errechneten Gegenwert zu bezahlen, damit die bereits entstandenen Zahlungsverpflichtungen aus dem vorhandenen Rentenbestand und den unverfallbaren Versorgungsanwartschaften der aktiven Arbeitnehmer auch nach ihrem Ausscheiden erfüllt werden können. Der Gegenwert umfasst damit nach Meinung der Richter die Verpflichtungen, die durch frühere Umlagezahlungen rechtlich begründet, aber noch nicht ausfinanziert wurden. Die Gegenwertzahlung diene ausschließlich dem Ausgleich der durch das Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL verursachten Finanzierungslücke, führe jedoch nicht zu einem geldwerten Vorteil der aktiven Arbeitnehmer. Der ausscheidende Arbeitgeber wende durch die Zahlung des Gegenwerts seinen Arbeitnehmern nichts zu, was über die bereits erworbenen und im Umlageverfahren ausreichend finanzierten und als Arbeitslohn versteuerten Versorgungsanwartschaften hinausgeht. Die Gegenwertzahlung erhöhe weder die bestehenden Anwartschaften noch die laufenden Versorgungsbezüge.

 

Konsequenzen für die Praxis

Die vorliegende Entscheidung führt im Ergebnis einmal mehr dazu, dass bestimmte Teile der betrieblichen Altersversorgung zu keinem Zeitpunkt der Besteuerung unterliegen. In der Ansparphase bleibt die Finanzierungsleistung in Form der Gegenwertzahlung unbesteuert (und damit zugleich sozialversicherungsfrei). In der Auszahlungsphase werden die Rentenleistungen lediglich mit dem durch das Alterseinkünftegesetz abgesenkten Ertragsanteil besteuert. Es gibt Überlegungen, dieser Inkongruenz über eine Gesetzesänderung entgegenzuwirken und die Sonderzahlungen de lege ferenda der Lohnbesteuerung zu unterwerfen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 15.2.2006, VI R 92/04, BFH/NV 2006 S. 883

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