Leitsatz

Zahlt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich zu seinem Festgehalt Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so liegt darin nicht immer eine verdeckte Gewinnausschüttung.

 

Problematik

Die Finanzverwaltung lehnt die Steuerfreiheit von Lohnzuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für am Unternehmen beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer bislang ab und behandelt entsprechende Zahlungen ausnahmslos als verdeckte Gewinnausschüttungen (Abgrenzung zu den folgenden Urteilen: BFH, Urteil v. 19.3.1997, I R 75/96, BStBl 1997 II S. 577 und v. 27.3.2001, I R 40/00, BStBl 2001 II S. 655).

 

Entscheidung des BFH

Nachdem der BFH seine bisherige Auffassung, wonach die gesonderte Vergütung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit mit dem Berufsbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist, sogar auf Fremdgeschäftsführer ausgedehnt hatte, die am arbeitgebenden Unternehmen nicht beteiligt sind, rudert er nunmehr zurück. In der vorliegenden Entscheidung hat er die Zahlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich anerkannt, weil entsprechende Vereinbarungen auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Arbeitnehmern abgeschlossen worden waren (im Urteilsfall Angestellte mit Leitungsfunktion in einer Autobahntankstelle mit ununterbrochener Betriebspflicht "rund um die Uhr"). Zwar betont das Gericht nach wie vor, dass gesonderte Vergütungen, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Ableistung von Überstunden zahlt, aus steuerlicher Sicht regelmäßig nicht anzuerkennen und somit als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sind. Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht ausnahmslos, sondern könne – wie im Streitfall – dadurch widerlegt werden, dass die Vereinbarung speziell in dem betreffenden Unternehmen auf nachvollziehbaren betrieblichen Gründen beruhe.

 

Konsequenzen für die Praxis

Da die Finanzverwaltung vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung die Steuerfreiheit von Lohnzuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für am Unternehmen beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer seit 1998 ausnahmslos abgelehnt hatte, bleibt abzuwarten, ob sie sich nunmehr der modifizierten Sichtweise des BFH anschließt. Geeignete Fälle sollten daher auf jeden Fall "offen" gehalten werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 14.7.2004, I R 111/03, BFH/NV 2004 S. 1605

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