Zusammenfassung

 
Überblick

Diese Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten der sozialen Wohnraumförderung in diesem Bundesland geben.

Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz in weiten Bereichen der sozialen Wohnraumförderung bei den Bundesländern. Sofern die Bundesländer aber von ihrer Gesetzgebungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht haben, gilt weiterhin das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes als Rechtsgrundlage der sozialen Wohnraumförderung fort.

1 Rechtliche Grundlagen

  • Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) vom 11.12.2007 (GBl S. 581) i. d. F. vom 7.5.2020 (GBl S. 253)
  • Durchführungshinweise des Wirtschaftsministeriums zum LWoFG (DH-LWoFG) mit Stand vom 31.7.2010
  • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zum Förderprogramm Wohnungsbau Baden-Württemberg 2022 (VwV-Wohnungsbau BW 2022) vom 1.6.2022 (GABl. S. 354)

2 Weitere Informationen und Ansprechpartner

  • Adressen

    Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen, Theodor-Heuss-Str. 4, 70174 Stuttgart, Tel.: 0711-123 0, Mail: poststelle@mlw.bwl.de, Web: www.mlw.baden-wuerttemberg.de

  • L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg, Schlossplatz 12, 76113 Karlsruhe, Tel.: 0721-150 0, "Expertentelefon" Eigentumsförderung der L-Bank: 0800 150-3030, Mail: wohneigentum@l-bank.de und für den Mietwohnungsbau: 0721 150-3875, mietwohnungsbau@l-bank.de, Web: www. l-bank.de und www.wohnraumfinanzierung.de
  • Zuständige Wohnraumförderungsstellen befinden sich in den Stadtkreisen bei den Bürgermeisterämtern bzw. bei den Landratsämtern des jeweiligen Landkreises, in dem sich der Bauort befindet (Beratungsstellen-Finder auf der Webseite der L-Bank)

3 Förderangebote

3.1 Förderung von Mietwohnraum

Mietwohnraum

Fördergegenstand und Zielgruppe: Im Rahmen der allgemeinen sozialen Mietwohnraumförderung werden

  • der Neubau (inkl. Ersatzneubau) von Mietwohnraum,
  • der Erwerb neuen Wohnraums innerhalb von 4 Jahren nach Bezugsfertigkeit,
  • Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung von Mietwohnraum,
  • die Begründung bzw. Fortführung von Belegungsrechten im Mietwohnungsbestand

für Haushalte, die ihre Wohnberechtigung durch einen Wohnberechtigungsschein nachweisen, gefördert.

Zusätzlich können

  • Energiesparhäuser, die mindestens eine Reduzierung des Jahresprimärenergiebedarfs von 60 % und des Transmissionswärmeverlustes von 45 % gegenüber dem Referenzhaus nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden – Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der jeweils geltenden Fassung erreichen,
  • die Herstellung der Barrierefreiheit nach DIN-Norm über öffentlich-rechtliche Anforderungen hinaus,
  • innovative Bauvorhaben,
  • Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfelds sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartiersstrukturen,
  • nachgewiesene Flexibilisierungsmöglichkeiten, die eine spätere Neuaufteilung der räumlichen Untergliederung und/oder die Erhöhung der Anzahl der Räume innerhalb einer Wohneinheit ermöglichen und
  • Maßnahmen zur Umsetzung bindungskonformer Grundrissanpassungen innerhalb einer Wohneinheit oder zur Schaffung einer oder mehrerer zusätzlicher bindungskonformer Wohneinheiten innerhalb bestehender Wohneinheiten

gefördert werden. Es sind Wohnflächengrenzen zu beachten.

Für die Förderung von Neubaumaßnahmen, des Neuerwerbs, Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen und die Begründung von Miet- und Belegungsbindungen an neuem bezugsfertigem Mietwohnraum ist eine Nachhaltigkeitszertifizierung nach der Eingangsstufe eines für den Wohnungsbau am Markt anerkannten Systems (beispielsweise DGNB-Zertifizierungssystem, LEED-Zertifizierung, BREEAM-Zertifizierung, NaWoh-Qualitätssiegel) Fördervoraussetzung, wenn ein Vorhaben – zumindest teilweise – gefördert werden soll, das insgesamt mehr als 100 Wohneinheiten umfasst. Bei der Förderung von Neubaumaßnahmen und des Neuerwerbs ist die Einhaltung des "Neubaustandards Plus" grundsätzlich Fördervoraussetzung. Der Neubaustandard Plus wird durch die Reduzierung des Jahresprimärenergiebedarfs um mindestens 45 % und des Transmissionswärmeverlustes um mindestens 30 % bezogen auf das Referenzgebäude nach GEG sowie durch die Einhaltung des Effizienzhaus 55 Standards der Bundesförderung für effiziente Gebäude erreicht. Wohnraum gilt bis zu 4 Jahre nach Bezugsfertigkeit als neu. Bei der Begründung bzw. Fortführung von Belegungsrechten im Wohnungsbestand muss der Wohnraum derzeitigen Wohnbedürfnissen entsprechen.

Eine anfängliche mittelbare Belegung ist zulässig.

10, 15, 25, 30 oder 40 Jahre Bindungsfrist

Gegenleistungen: Die Wohnungen sind 10, 15, 25, 30 oder 40 Jahre zugunsten wohnberechtigter Haushalte zu binden. Darüber hinaus sind rollstuhlgerechte Wohnungen für Rollstuhlnutzer zu binden. Die Wohnungen dürfen bei Erst- und Wiedervermietung innerhalb des Bindungszeitraums nur Personen aus dem Kreis der Zielgruppe überlassen werden, die einen Wohnberechtigungsschein vorweisen können.

Bei der allgemeinen Sozialmietwohnraumförderung ist die Kaltmiete während der Bindungsdauer gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete wahlweise zwischen 20 und 40 % abzusenken; der Subventionsw...

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