Dipl.-Rpfl. (FH) Sylvia Meißner
Zusammenfassung
Diese Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten der sozialen Wohnraumförderung in diesem Bundesland geben.
Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz in weiten Bereichen der sozialen Wohnraumförderung bei den Bundesländern. Sofern die Bundesländer aber von ihrer Gesetzgebungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht haben, gilt weiterhin das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes als Rechtsgrundlage der sozialen Wohnraumförderung fort.
1 Rechtliche Grundlagen
- Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz – BayWoFG) vom 10.4.2007 i. d. F. vom 26.3.2019 (BayRS 2330-2-B)
- Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (Durchführungsverordnung Wohnungsrecht – DVWoR) vom 8.5.2007 i. d. F. vom 20.5.2021 (BayRS 2330-4-B)
- Wohnraumförderungsbestimmungen 2023 (WFB 2023) vom 13.4.2023 (BayMBl. Nr. 206)
- Richtlinien für das Bayerische Modernisierungsprogramm (BayModR) vom 9.3.2022 (BayMBl. Nr. 201)
- Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm zur Förderung von Eigenwohnraum vom 3.1.2005 i. d. F. vom 16.8.2022 (BayMBl. Nr. 502)
- Richtlinien für die Förderung von Wohnraum für Studierende vom 22.6.2021 (BayMBl. Nr. 506)
2 Weitere Informationen und Ansprechpartner
Adressen
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Franz-Josef-Strauß-Ring 4, 80539 München, Tel.: 089-2192 02, Mail: buergerservice@stmb.bayern.de, Web: www.wohnen.bayern.de
- Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo), Brienner Str. 22, 80333 München, Tel.: 089-2171 08, Mail: info@bayernlabo.de, Web: www.bayernlabo.de
Zuständige Stellen für die Förderung von
- Mietwohnraum, dessen Modernisierung und barrierefreie Nachrüstung sind grundsätzlich die Bezirksregierungen und die Städte München, Augsburg und Nürnberg,
- Eigenwohnraum einschließlich Mietwohnraum im Zweifamilienhaus, dessen Modernisierung und barrierefreie Nachrüstung sowie für das Bayerische Zinsverbilligungsprogramm sind die Landratsämter und kreisfreien Städte,
- Mietwohnraum für Studierende und dessen Modernisierung sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte),
- besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung sind die Bezirksregierungen und die Städte München, Augsburg und Nürnberg.
3 Förderangebote
3.1 Förderung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern
Mietwohnungen
Fördergegenstand und Zielgruppe: Gefördert wird das Schaffen von Miet- und Genossenschaftswohnraum in Mehrfamilienhäusern mit mindestens 3 Wohnungen durch
- Baumaßnahmen, durch die Wohnraum in einem neuen, selbstständigen Gebäude geschaffen wird;
- Änderung oder Erweiterung von Gebäuden, wobei unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum geschaffen wird.
Daneben werden
- der Erwerb von neugeschaffenem Mietwohnraum zur erstmaligen Belegung (Ersterwerb) im Rahmen der "Einkommensorientierten Förderung (EOF)",
- die Verlängerung von Belegungs- und Mietbindungen an bestehendem gefördertem Mietwohnraum, sofern die bestehenden Bindungen innerhalb der nächsten 5 Jahre enden und
- die Erweiterung von bestehenden Mietwohngebäuden mit Modernisierung der bestehenden Mietwohnungen, insbesondere deren nachhaltiger energetischer Verbesserung (Förderbaustein "drauf und dran – nachhaltig erneuern und erweitern")
gefördert. Förderfähig sind auch besondere Wohnformen, insbesondere Wohngemeinschaften für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung.
Es sind Wohnflächengrenzen und technische Vorgaben, z. B. die DIN 18040 Teil 2 (barrierefreies Bauen) und Kostenobergrenzen zu beachten. Gefördert wird nur in Gemeinden, in denen ein deutlicher, nicht nur kurzfristiger Bedarf besteht.
Die Wohnungen sind bestimmt für Haushalte mit Einkommen innerhalb bestimmter Einkommensstufen. Eine mittelbare Belegung der geförderten Wohnungen ist möglich.
Grund- und Zusatzförderung, Zuschuss
Gegenleistungen, Art und Höhe der Förderung: Die Wohnungen sind für 25, 40 oder 55 Jahre für die Zielgruppe zu binden. Zugunsten der zuständigen Stelle ist ein Benennungsrecht bzw. allgemeines Belegungsrecht zu begründen. Die Bewilligungsstelle legt die Erstvermietungsmiete zzgl. möglicher Mieterhöhungen nach §§ 558, 559 BGB fest. Sie legt auch unter Berücksichtigung des örtlichen Mietniveaus die zumutbare Miete fest. Diese beträgt 4,00 EUR bis 7,00 EUR je qm für Haushalte der Einkommensstufe I. Sie erhöht sich für Haushalte der Einkommensstufen II und III um jeweils 1,00 EUR bis 1,50 EUR pro qm gegenüber der nächstniedrigeren Einkommensstufe.
Die "Einkommensorientierte Förderung (EOF)" besteht aus einer Grund- und einer Zusatzförderung. Die Grundförderung besteht aus einem objektabhängigen und einem belegungsabhängigen Darlehensteil sowie einem allgemeinen und ergänzenden Zuschuss. Die Höhe des objektabhängigen Festbetragsdarlehens beträgt in Abhängigkeit von der Dauer der Belegungsbindung 40 % bis zu 60 % der Kostenobergrenze von 3.000 EUR je qm Wohnfläche. Für rollstuhlgerechte Wohnungen kann das objektabhängige Darlehen um bis zu 15 % erhöht werden.
Allgemeiner und ergänzender Zuschuss
Der allgemeine Zuschuss beträgt bis zu 600 EUR je qm geförderter Wohnfläche. Bei Erweiterung bestehender Mietwohn...