Dipl.-Rpfl. (FH) Sylvia Meißner
Zusammenfassung
Diese Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten der sozialen Wohnraumförderung in diesem Bundesland geben.
Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz in weiten Bereichen der sozialen Wohnraumförderung bei den Bundesländern. Sofern die Bundesländer aber von ihrer Gesetzgebungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht haben, gilt weiterhin das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes als Rechtsgrundlage der sozialen Wohnraumförderung fort.
1 Rechtliche Grundlagen
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz Bbg WoFG) vom 5.6.2019 (GVBl I Nr. 17)
- Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung im Land Brandenburg (Wohnraumförderungseinkommensgrenzenverordnung – BbgWoFEGV) vom 6.9.2019 (GVBl II Nr. 72)
- Richtlinie zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum (WohneigentumförderR) vom 23.2.2022 (ABl. S. 233) i. d. F. vom 4.10.2022 (Abl. S. 834)
- Richtlinie zur Förderung der generationsgerechten und barrierefreien Anpassung von Mietwohngebäuden durch Modernisierung und Instandsetzung und des Mietwohnungsneubaus (MietwohnungsbauförderR) vom 17.3.2022 (ABl. S. 339) i. d. F. vom 4.10.2022 (ABl. S. 834)
- Richtlinie zur Förderung des Abbaus von Barrieren bei vorhandenem Wohnraum (WohnraumanpassungsR) vom 16.2.2022 (ABl. S. 218)
2 Weitere Informationen und Ansprechpartner
Adressen
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung, Henning-von-Tresckow-Str. 2 – 8, 14467 Potsdam, Tel.: 0331-866 0, Mail: poststelle@mil.brandenburg.de, Web: www.mil.brandenburg.de
Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Babelsberger Str. 21, 14473 Potsdam, Tel.: 0331-660 0, Infotelefon Wohnungsbau: 0331-660 1322, Mail: kundencenter@ilb.de, Web: www.ilb.de
Förderanträge sind bei der ILB zu stellen.
3 Förderangebote
3.1 Förderung von selbst genutztem Wohneigentum
Wohneigentum
Zielgruppe und Fördergegenstand: Gefördert werden Personen und Haushalte, die Wohnungen innerhalb festgelegter Gebietskulissen zur Selbstnutzung als Eigentümer erwerben oder bauen oder die ihr selbst genutztes Wohneigentum modernisieren und instand setzen. Förderungsfähige Maßnahmen für die Selbstnutzung sind
- der Erwerb eines leer stehenden oder bereits durch die Erwerberin oder den Erwerber genutzten Bestandsgebäudes, wenn damit Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von mindestens 500 EUR je qm Wohnfläche verbunden sind,
- der Erwerb einer bestehenden Eigentumswohnung aus der Anschubfinanzierung,
- der Um- und Ausbau sowie die Erweiterung bestehender selbst genutzter Gebäude,
- der Neubau oder Ersterwerb von Eigenheimen und Eigentumswohnungen zur Baulückenschließung oder auf innerörtlichen Recyclingflächen,
- die Schaffung einer zweiten, abgeschlossenen Wohnung für Haushaltsangehörige in Verbindung mit der Hauptwohnung,
- Modernisierung und Instandsetzung einer vor dem 1.10.2009 errichteten Wohnung zur altersgerechten Anpassung und/oder energetischen Sanierung nach Maßgabe des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG), wenn damit Kosten von mindestens 500 EUR je qm Wohnfläche verbunden sind.
Anschubfinanzierung für Investoren
Für Investoren wird eine sog. Anschubfinanzierung für die Herrichtung von innerörtlichen Bestandsgebäuden und den Neubau in Form von Baulückenschließung oder auf innerörtlichen Recyclingflächen mit dem Ziel der Veräußerung als selbst genutztes Wohneigentum angeboten.
Außerdem werden Modellvorhaben zur Erprobung und Weiterentwicklung gemeinschaftlicher Wohnformen, z. B. für ältere Menschen mit und ohne Betreuungs-/Pflegebedarf gefördert.
Zu den Fördervoraussetzungen gehört die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen.
Grund- und Zusatzförderung
Art der Förderung, Konditionen: Die Grundförderung für den Erwerb, Neubau oder Ersterwerb sowie die Modernisierung oder Instandsetzung einer vor dem 1.10.2009 errichteten Wohnung besteht aus einem Darlehen in Höhe von 60.000 EUR. Bei Erfüllung bestimmter Fördertatbestände können Zusatzförderungen in Form von weiteren Darlehen oder Zuschüssen gewährt werden, z. B. für Maßnahmen im Bestand, Kinder oder Schwerbehinderte, Haushalte mit geringen Einkünften, besondere energetische Maßnahmen und denkmalpflegerischen oder bodenarchäologischen Mehraufwand. Werden im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Bestandsgebäudes, dem Neubau, dem Erstwerb oder der Modernisierung und Instandsetzung einer vor dem 1.10.2009 errichteten Wohnung bestimmte energetische Standards eingehalten, werden ein Zuschuss in Höhe von 30.000 EUR und ein zusätzliches Baudarlehen in Höhe von 150.000 EUR gewährt. Beim Um- und Ausbau und der Erweiterung bestehender selbst genutzter Gebäude sowie bei der Schaffung einer zweiten Wohnung für Haushaltsangehörige beträgt das Baudarlehen 20.000 EUR. Die Darlehen sind 20 Jahre zinsfrei. Die Tilgung beträgt mindestens 3 % jährlich. Mit Zusage fällt ein einmaliges Entgelt in Höhe von 2 % an. Das laufende Entgelt beträgt jährlich 0,5 % auf die jeweilige Darlehensrestschuld. Bei der Förderung des Erwerbs, Neubaus, Ersterw...